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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 283/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 3143; IMRRS 2008, 1819
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Farbwahlklausel in Mietverträgen wirksam!

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 2314; IMRRS 2010, 1693
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Fertighausanbieter: 100% Zahlungsbürgschaft vom privaten Bauherrn?

BGH, Urteil vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren

"Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen."

ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.*)




IBRRS 2009, 2854
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsverpflichtung privater Bauherrn in AGB wirksam!

OLG Celle, Urteil vom 19.08.2009 - 13 U 48/09

Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

"Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen",

ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam (Aufgabe von Senat, Urteil vom 03. Juli 2008 - 13 U 68/08, BauR 2009, 103 = IBR 2008, 511).*)

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IBRRS 2008, 3143; IMRRS 2008, 1819
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Farbwahlklausel in Mietverträgen wirksam!

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel

"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)

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