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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 45/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 1735; IMRRS 2013, 1007
ProzessualesProzessuales
Wie müssen Kostenentscheidungen angegriffen werden?

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - VIII ZB 45/12


6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2013, 1349 BGH - Wie müssen Kostenentscheidungen angegriffen werden?
IBR 2013, 1183 BGH - Was wird von der Beweiskraft des Tatbestands erfasst?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2071; IMRRS 2018, 0752; IVRRS 2018, 0315
ProzessualesProzessuales
Erörterung der Sach- und Rechtslage ist keine Antragstellung!

BAG, Urteil vom 24.10.2017 - 1 AZR 166/16

1. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist; auch darf es nicht etwas Anderes zusprechen als das Beantragte.

2. Dem Antragserfordernis kann nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage Genüge getan werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 2425; IMRRS 2015, 1047
ProzessualesProzessuales
Wert der Beschwer bei Forderungen mehrerer Beschwerdeführer?

BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - XI ZR 263/14

Bei der Ermittlung des Werts der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO sind die Forderungen mehrerer Beschwerdeführer, die einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO sind, grundsätzlich zu addieren.*)

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IBRRS 2014, 1932; IMRRS 2014, 1034
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Streitwert einer Klage auf Mieterhöhung: 3,5-facher Wert des einjährigen Erhöhungsbetrags

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13

Im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis bestimmt sich der Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags, wobei der Wert der Verurteilung in erster Instanz maßgeblich ist.

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IBRRS 2013, 1735; IMRRS 2013, 1007
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wie müssen Kostenentscheidungen angegriffen werden?

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG, NJW 1988, 1228).*)

b) Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, wenn die Partei zusammen mit ihrem Streitgenossen Berufung einlegt und sich der Streitgenosse nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die Berufungssumme erreicht.*)