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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 45/12
BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - VIII ZB 45/12
6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 1349 | BGH - Wie müssen Kostenentscheidungen angegriffen werden? |
IBR 2013, 1183 | BGH - Was wird von der Beweiskraft des Tatbestands erfasst? |
4 Volltexturteile gefunden |
BAG, Urteil vom 24.10.2017 - 1 AZR 166/16
1. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist; auch darf es nicht etwas Anderes zusprechen als das Beantragte.
2. Dem Antragserfordernis kann nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage Genüge getan werden.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.07.2015 - XI ZR 263/14
Bei der Ermittlung des Werts der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO sind die Forderungen mehrerer Beschwerdeführer, die einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO sind, grundsätzlich zu addieren.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13
Im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis bestimmt sich der Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags, wobei der Wert der Verurteilung in erster Instanz maßgeblich ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 19.03.2013 - VIII ZB 45/12
a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG, NJW 1988, 1228).*)
b) Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, wenn die Partei zusammen mit ihrem Streitgenossen Berufung einlegt und sich der Streitgenosse nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die Berufungssumme erreicht.*)