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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 45/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 1735; IMRRS 2013, 1007
ProzessualesProzessuales
Wie müssen Kostenentscheidungen angegriffen werden?

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - VIII ZB 45/12


2 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3210; IMRRS 2014, 1694
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur die WEG ist zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte befugt

KG, Beschluss vom 19.08.2014 - 4 W 35/14

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer befugt. Diesbezüglich besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, vorausgesetzt, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist.

2. Bei gemeinschaftlich zu erfüllenden Pflichten der Mitberechtigten ist die Klage gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten. Das ist der Fall bei der Duldung von Baumaßnahmen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentums. Das ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die auch gemeinschaftlich zu erfüllen ist.

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IBRRS 2014, 1932; IMRRS 2014, 1034
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Streitwert einer Klage auf Mieterhöhung: 3,5-facher Wert des einjährigen Erhöhungsbetrags

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13

Im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis bestimmt sich der Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags, wobei der Wert der Verurteilung in erster Instanz maßgeblich ist.

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IBRRS 2013, 1735; IMRRS 2013, 1007
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wie müssen Kostenentscheidungen angegriffen werden?

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG, NJW 1988, 1228).*)

b) Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, wenn die Partei zusammen mit ihrem Streitgenossen Berufung einlegt und sich der Streitgenosse nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die Berufungssumme erreicht.*)