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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 300/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0587
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96


56 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1856; IMRRS 2019, 0677; IVRRS 2019, 0261
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Abgrenzung von (zulässigem) Beweisantrag und (unzulässiger) Beweisermittlung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)

2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)

3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)

4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)

5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)

6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)

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IBRRS 2017, 1144; IMRRS 2017, 0474; IVRRS 2017, 0177
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber darf Mängelbeseitigungskosten laienhaft schätzen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 U 134/16

1. Bereits im Vorschussverfahren ist eine zwischen den Parteien streitige Mangelbeseitigungsmethode (hier: Notwendigkeit eines Gerüsts) vom Gericht zu klären und mit Bindungswirkung für das Abrechnungsverfahren festzustellen.*)

2. Ein Vorschussanspruch besteht nicht, wenn der Besteller sich aus zurückgehaltenem Werklohn befriedigen kann. Der Auftragnehmer kann gegen einen Vorschussanspruch des Auftraggebers die Aufrechnung mit seinem Restwerklohnanspruch erklären. Dies gilt trotz der Zweckgebundenheit und Abrechnungsbedürftigkeit des Vorschusses.*)

3. Die Tragweite einer Hemmung der Verjährung richtet sich nicht nach der bezeichneten Mangelerscheinung, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der angeführten Mangelerscheinung im Sinne der Symptomtheorie sind.*)

4. Eine Vorschussklage hemmt die Verjährung auch hinsichtlich nicht eingeklagter Beträge. Ein den Vorschussanspruch zusprechendes Urteil enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten (d. h. auch die den geforderten bzw. gezahlten Vorschuss übersteigenden Ersatzvornahmekosten) zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aus anderen Gründen als der fehlenden bzw. unzureichenden Gewissheit über die Mängelbeseitigungskosten die Klage beschränkt, z. B. wenn er den Auftragnehmer nur für verpflichtet hält, (etwa wegen eines Mitverschuldens o.ä.) eine Quote der Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss zu zahlen.*)

5. Auch neben einer bezifferten Kostenvorschussklage ist ein Feststellungsantrag zulässig, der die Verjährung ebenfalls hemmt.*)

6. Der Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geht auf den Geldbetrag, der die Mängelbeseitigungskosten mutmaßlich, d. h. aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken wird. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden. Der Auftraggeber muss keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen.*)

7. Dem Auftragnehmer obliegt - abhängig von Art und Umfang der Substanziierung der Vorschussforderung durch den Auftraggeber - ein substanziiertes Bestreiten der Einzelpositionen der Vorschussforderung.*)

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IBRRS 2000, 0587
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96

Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln des Architektenwerks; Einwendung der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung

1. Ist ein Architekt zunächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem selbständigen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt.

2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinungen dem Planungs- oder dem Aufsichtsfehler des Architekten zuzuordnen.

3. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbstzweck.

4. Die Regelung [Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kap. V, Sachgeb. A, Abschn. III, Ziff. 1 und 3] ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer als im Geschäftsverkehr als Niederlassung auftretenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die vereinbarte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist ebensowenig bedeutungslos wie die personelle Besetzung der Niederlassung.





5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen
dd) Verzugsschaden
(3) Schadensumfang

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen
VIII. Hemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein)
A. Nacherfüllungsanspruch

§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel)
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit

§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn)
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften
II. §§ 650b, 650e bis 650h
4. § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
b) § 650g Abs. 4 Entrichtung der Vergütung; Schlussrechnung

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler)
B. Einzelheiten
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1)
3. Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck



2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Folgen fehlender Prüffähigkeit (VOB/B § 14 Rn. 21-23)


2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

3. Haftungsausfüllende Kausalität (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 140-141)