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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 300/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0587
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96


82 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IBR 2022, 136 OLG Naumburg - Abschluss eines "echten" Stufenvertrags: Verjährungsfalle für den Auftraggeber!
IBR 1998, 65 BGH - Neue Bundesländer: Für welche Architekten gilt Honorarabzug von 15 %?
IBR 1998, 28 BGH - Entwurfshonorar bei nicht genehmigungsfähiger Planung?
IBR 1998, 27 BGH - Welchen Inhalt muß Mängelrüge beim Architektenwerk haben?
IBR 1998, 26 BGH - Prüffähigkeit der Architektenrechnung kein Selbstzweck!

23 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss nicht an sog. Deckblattlösung mitwirken!

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23

1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)

2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)

3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)

4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)

5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)




IBRRS 2018, 2208
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenschätzung fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 - 5 U 49/17

1. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist als Planungsleistung anzusehen. Gleiches gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung/Kostenschätzung.

2. Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.

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IBRRS 2019, 1856; IMRRS 2019, 0677; IVRRS 2019, 0261
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Abgrenzung von (zulässigem) Beweisantrag und (unzulässiger) Beweisermittlung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)

2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)

3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)

4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)

5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)

6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)

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IBRRS 2019, 3176
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Architektenvertrag, kein Architektenhonorar!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17

1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten.

2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.

3. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch.

4. Die HOAI regelt die Frage, in welchem Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht. Auch wenn eine Beauftragung nachgewiesen wurde, besteht keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.

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IBRRS 2019, 2677
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Putzarbeiten bei Kälte untersagen!

OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017 - 19 U 133/16

1. Mit der Bauüberwachung übernimmt der Architekt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen.

2. Ein Mangel der Objektüberwachung liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt und das Bauwerk infolgedessen Mängel aufweist.

3. Das Auftragen von Innenputz stellt zwar eine einfache, grundsätzlich nicht überwachungsbedürftige Leistung dar. Werden Putzarbeiten allerdings im Winter ausgeführt, muss der bauüberwachende Architekt zumindest stichprobenartig überprüfen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden.

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IBRRS 2017, 2651
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorsicht vor Kündigungen!

OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 - 1 U 20/16

1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund und liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist die Kündigungserklärung als "freie" Kündigung anzusehen.

2. Im Fall der "freien" Kündigung eines Architektenvertrags kann der Architekt für seine mangelfrei erbrachten Leistungen das anteilige Honorar und für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Restvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

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IBRRS 2017, 0938
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag nur mündlich geschlossen: Honorar auch für die Leistungsphasen 5 bis 9?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - 22 U 22/16

1. Den Architekten trifft - auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage - grundsätzlich die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der vereinbarten Architektenleistungen. Er kann sich dabei regelmäßig - da ein individueller Willensentschluss des Bauherrn in Frage steht - nicht auf eine Anscheinsvermutung für einen bestimmten Auftragsumfang (insbesondere nicht in Bezug auf einen Auftrag zur Vollarchitektur) stützen.*)

2. Rückschlüsse sind - insbesondere bei nur mündlicher Beauftragung - aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Frage des Umfangs des Architektenvertrages nicht die HOAI als Preisvorschrift heranzuziehen ist, sondern die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze des BGB zur Feststellung bzw. Auslegung von (auch konkludenten) Willenserklärungen bzw. Verträgen gelten. Soweit sich die Parteien indes auf bestimmte zu erbringende Erfolge bzw. Ergebnisse einigen, kann es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen handeln, die der Auslegung anhand der Leistungsbilder/-pflichten der HOAI zugänglich sind.*)

3. Wie bei einer Indizienbeweisführung, bei der Indizien als mittelbare Tatsachen geeignet sein müssen, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand (sei es bestärkend oder entkräftend) zu ziehen, gelten diese Regeln auch für die Feststellung bzw. Auslegung von konkludenten Willenserklärungen bzw. (Architekten-)Verträgen. Ebenso wie bei einem solchen Indizienbeweis muss dabei indes immer der ernstlich mögliche "logische" Bezug zwischen dem Indiz (der mittelbaren Tatsache) und dem prozessual eigentlich vorzutragenden (bzw. zu beweisenden) Sachverhalt (der unmittelbaren Tatsache) als solchem schlüssig dargelegt werden, um die Annahme einer hinreichenden Schließung von Lücken im Parteivorbringen rechtfertigen zu können.*)

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IBRRS 2016, 2666
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stufenweise Beauftragung: Mängelansprüche verjähren selbstständig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - 4 U 19/15

1. Ist ein Architekt lediglich mit Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI 1996 beauftragt, gibt der Bauherr mit Einreichung genehmigungsfähiger Bauunterlagen zu erkennen, dass er die erbrachten Architektenleistungen billigt.

2. Bei stufenweiser Beauftragung schuldet der Architekt als eigenständigen Werkerfolg nur die bereits beauftragten Leistungen. Demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit - und damit auch die Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen - selbstständig nach diesem Planungsstadium.

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IBRRS 2011, 5251
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsvorgaben missachtet: Honorarverlust!

OLG Jena, Urteil vom 09.09.2010 - 1 U 887/07

1. Auch nach berechtigter Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund steht dem Architekten grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen zu.

2. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk schwerwiegende Mängel aufweist und für den Auftraggeber wertlos ist.

3. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen.

4. Derartige Vorgaben sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.

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IBRRS 2012, 2397
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Räume zu klein: Nicht immer ein Planungsmangel!

OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2010 - 10 U 178/07

1. Steht für die Errichtung eines Gebäudes aufgrund städtebaulicher Verhältnisse nur ein begrenztes Platzangebot zur Verfügung (hier: Lückenbebauung auf einer Fläche von 12,75 m x 11 m), kann auch eine der 1991 aufgehobenen DIN 18011 (Stellflächen, Abstände und Bewegungsflächen im Wohnungsbau) nicht entsprechende Planung eine vertretbare, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende und mangelfrei Lösung der Planungsaufgabe darstellen.

2. Ein Architekt, der den Auftraggeber zunächst unentgeltlich Auskunft zu gelegentlich unterbreiteten technischen Fragen erteilt und dem später ein Beratungsauftrag auf Stundenhonorarbasis erteilt wird, haftet nicht für Ausführungsmängel, wenn der Auftraggeber einen anderen Architekten mit der Objektplanung beauftragt hat.

3. Fenster in Dachschrägen sind mit einer Sturzhöhe von 2 m zu planen. Wird der Fenstersturz ohne technische Notwendigkeit entgegen der ursprünglichen Planung auf 1,70 m herabgesetzt, liegt ein Bauüberwachungsfehler vor.

4. Abdichtungsarbeiten sind angesichts ihrer Bedeutung und der drohenden Folgeschäden überwachungsbedürftig.




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5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen
dd) Verzugsschaden
(3) Schadensumfang

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen
VIII. Hemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein)
A. Nacherfüllungsanspruch

§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel)
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit

§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn)
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften
II. §§ 650b, 650e bis 650h
4. § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
b) § 650g Abs. 4 Entrichtung der Vergütung; Schlussrechnung

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler)
B. Einzelheiten
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1)
3. Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck



2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Folgen fehlender Prüffähigkeit (VOB/B § 14 Rn. 21-23)


2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

3. Haftungsausfüllende Kausalität (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 140-141)