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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 273/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2069; IMRRS 2012, 1530
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Geschäftsgebühr ist Rahmengebühr: 20% Spielraum!

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4485; IMRRS 2012, 3197
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Ergänzungsgutachten nach Gegengutachten: Kostenerstattung?

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12

1. Der Geschädigte hat die vom Sachverständigen neben dem Grundhonorar pauschal abgerechneten Nebenkosten einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Nebenkosten von bis zu 100 Euro für die notwendigen Fahrten, für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sowie für Porto, Internet, Telefon und Versand stellen sich aus der Sicht des Geschädigten grundsätzlich als erforderlich dar.

2. Zu den Grenzen der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei der Feststellung von Kfz-Schäden.*)

3. Die Kosten, die ein Geschädigter für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens aufwendet, nachdem die gegnerische Versicherung ein vom Erstgutachten des Geschädigten abweichendes Gegengutachten mit niedrigeren Reparaturkosten vorgelegt hat, sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte damit rechnen muss, dass eine gerichtliche Klärung notwendig ist und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde.

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IBRRS 2012, 2069; IMRRS 2012, 1530
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Geschäftsgebühr ist Rahmengebühr: 20% Spielraum!

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11

Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).*)

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IBRRS 2012, 2218
Projektsteuerer und BaubetreuerProjektsteuerer und Baubetreuer
Geschäftsgebühr: Toleranzspielraum von 20%!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2011 - 12 U 713/10

1. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

2. Zur Bestimmung der Unbilligkeit können die Maßstäbe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG herangezogen werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Das Gesetz nennt beispielhaft u. a. den Umfang oder die Schwierigkeit der angefallenen anwaltlichen Tätigkeit. Hierbei ist anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermessensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen ist.

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