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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 273/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2069; IMRRS 2012, 1530
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Geschäftsgebühr ist Rahmengebühr: 20% Spielraum!

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11

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2 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1196
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine ausführungsreife Planung vorgelegt: Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht fällig!

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 4362/19

1. Wenn die Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt wird, ist diese unverzichtbare, den Auftraggeber verpflichtende Mitwirkungshandlung für die Nachbesserung.

2. Solange - bei auftraggeberseitiger Ausführungsplanung - eine vollständige, mangelfreie Ausführungsplanung nicht vorliegt, ist der Anspruch auf Nachbesserung nicht fällig und eine Klage auf Mängelbeseitigung als derzeit unbegründet abzuweisen.

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IBRRS 2019, 2883
KaufrechtKaufrecht
Voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.06.2019 - 6 O 7787/18

1. Der Käufer kann jedenfalls dann Schadensersatz in Gestalt der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen, wenn hinreichend sicher ist, dass er den vorhandenen Zustand nicht akzeptieren wird und er die in sein Anwesen eingebaute mangelhafte Kaufsache entfernen sowie durch eine neu einzubauende Sache ersetzen will. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine fiktive Schadensberechnung für die Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH, IBR 2018, 196 und IBR 2019, 127), ist insofern nicht übertragbar (entgegen OLG Frankfurt, IBR 2019, 225).*)

2. Sachmängelansprüche wegen eines mangelhaften Parkettklebers, der zu einer Schädigung des zugleich mitverkauften und sodann in einem Gebäude verlegten Parketts geführt hat, unterliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.*)

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IBRRS 2012, 2069; IMRRS 2012, 1530
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Geschäftsgebühr ist Rahmengebühr: 20% Spielraum!

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11

Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).*)

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IBRRS 2012, 2218
Projektsteuerer und BaubetreuerProjektsteuerer und Baubetreuer
Geschäftsgebühr: Toleranzspielraum von 20%!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2011 - 12 U 713/10

1. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

2. Zur Bestimmung der Unbilligkeit können die Maßstäbe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG herangezogen werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Das Gesetz nennt beispielhaft u. a. den Umfang oder die Schwierigkeit der angefallenen anwaltlichen Tätigkeit. Hierbei ist anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermessensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen ist.

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