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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 224/05


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 0294; IMRRS 2007, 0180
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 168 BGH - Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach Abwehr einer Forderung?

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1790; IMRRS 2023, 0821; IVRRS 2023, 0301
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zinsen auf Gerichtskostenvorschuss?

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - VIII ZR 125/21

Eine Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, soweit dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann.*)

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IBRRS 2016, 1809; IMRRS 2016, 1099; IVRRS 2016, 0017
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Provisionshinweis per SMS genügt nicht!

AG Dülmen, Urteil vom 22.03.2016 - 3 C 348/15

1. Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht begründet.

2. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vorliegend nicht der Fall).

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IBRRS 2013, 2137; IMRRS 2013, 1210
ProzessualesProzessuales
Kostenerstattungsklage trotz Möglichkeit von Kostenantrag!

BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12

1. Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.*)

2. Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.*)

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IBRRS 2011, 2608; IMRRS 2011, 1897
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenerstattung, wenn Patentanwalt neben Rechtsanwalt tätig

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 181/09

Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.*)

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IBRRS 2007, 4002; IMRRS 2007, 1837
ProzessualesProzessuales
Markenrecht - Gleichstellung eines "consulente in marchi" mit Patentanwalt?

BGH, Beschluss vom 19.04.2007 - I ZB 47/06

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.*)

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IBRRS 2007, 0294; IMRRS 2007, 0180
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05

Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.*)

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