Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 224/05
BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 6 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2018 - 6 U 25/15
1. Ein Vertrag über die Lieferung einer automatisierten Fertigungsanlage, die an die individuellen Erfordernisse des Nutzers angepasst werden muss, ist ein Werklieferungsvertrag, auf den die werkvertraglichen Vorschriften der §§ 642, 643 und 645 BGB Anwendung finden.
2. Ein Werklieferungsvertrag gilt als aufgehoben, wenn bei der Herstellung eines Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist, dieser in Annahmeverzug gerät und der Unternehmer dem Besteller zur Nachholung der Handlung erfolglos eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.
3. Nach Aufhebung des Werklieferungsvertrags ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für den Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen nach einem gekündigten Werkvertrag gelten. Das erfordert eine Darlegung der erbrachten Leistungen und ihre Abgrenzung vom nicht ausgeführten Teil.
4. Haben die Parteien eines Werklieferungsvertrags eine Pauschalvergütung vereinbart, ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen grundsätzlich nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Hat der Unternehmer das geschuldete Werk nahezu vollständig fertig gestellt, kann der Wert der erbrachten Leistungen in vereinfachter Weise auch ohne Abrechnung ermittelt werden. In einem solchen Fall ist es vertretbar, vom Pauschalpreis auszugehen und davon den Wert der nicht geleisteten Arbeiten abzusetzen.
VolltextBGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 164/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.*)
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08
1. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.*)
2. Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06
Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 224/05
Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.*)
Volltext