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BGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15
1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 = IMR 2013, 1023 - nur online, und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320 = IBR 2001, 460).*)
2. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.*)
3. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11
1. Macht der Käufer das Angebot für einen Grundstückskaufvertrag, das von dem Verkäufer in getrennter Urkunde angenommen wird, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots, sondern auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots an.*)
2. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Weiterleitung seines Angebots selbst hinausgezögert oder wenn er Veranlassung hatte, sich nach Möglichkeiten zu erkundigen, den Eintritt der Bindungswirkung seines Angebots zu verhindern, und rechtzeitig hätte entsprechend tätig werden können.*)
OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2011 - 22 U 25/11
1. Kennt der Käufer den Mangel der Kaufsache, besteht insoweit keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Ein arglistiges Verschweigen ist somit nicht möglich.
2. Die Kenntnis muss bei Vertragsschluss vorliegen.
3. Fallen die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen zeitlich auseinander, ist für die Frage der eigenen Mangelkenntnis des Käufers maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Käufer seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung nicht mehr einseitig entziehen kann, also auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Verkäufer.
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