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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 198/11
BGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11
23 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Beiträge gefunden |
IMR 2016, 1073 | BGH - Schadensersatzanspruch wegen Mängeln besteht trotz Weiterveräußerung fort! |
IBR 2014, 634 | BGH - Hausschwamm: Kosten der Mängelbeseitigung können "abstrakt" geltend gemacht werden! |
IMR 2013, 1024 | BGH - Wann schadet dem Käufer die Kenntnis eines Mangels nicht? |
IMR 2013, 1023 | BGH - Auch scheinbar eindeutige Haftungsausschlüsse müssen ausgelegt werden! |
IMR 2013, 1022 | BGH - Was heißt "bei Vertragsschluss" in § 442 Abs. 1 BGB? |
IMR 2011, 1021 | OLG Hamm - Arglistiges Verschweigen: Bis zu welchem Zeitpunkt muss Mangelkenntnis vorliegen? |
13 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 06.05.2022 - V ZR 282/20
Wird der Käufer bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an; solange er die Genehmigungserklärung nicht in den Verkehr gebracht hat, muss er neu gewonnene Kenntnisse über Mängel der Kaufsache gegen sich gelten lassen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19
Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, IBR 2018, 196, und IBR 2020, 636). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2019 - 29 U 183/17
1. Der Käufer einer Immobilie, der Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens verdeckter Mängel durch den Verkäufer geltend macht, muss lediglich die objektiven Umstände darlegen und gegebenenfalls nachweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf arglistiges Verschweigen bekannter Umstande zulassen.*)
2. Auch der Käufer einer mangelhaften Sache kann seinen Schaden nicht auf der Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnen, wenn er die Sache behält. Dies gilt insbesondere, wenn die fiktiven Mangelbeseitigungskosten den Sachwert des Gebäudes erreichen oder übersteigen. Ebenso wie im Werkvertragsrecht (vgl. BGH, IBR 2018, 196) ist auch im Kaufrecht aus Gründen des allgemeinen vertraglichen Schadensrechts eine solche Abrechnung mit dem Verbot der Überkompensation unvereinbar.*)
OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2018 - 12 U 100/18
Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) zu fiktiven Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz im Werkrecht kann ein Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache seinen Schaden im Rahmen des kleinen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB auf der Grundlage der Mangelbeseitigungskosten berechnen, unabhängig davon, ob er die Mängel beseitigen lassen will.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 - 24 U 194/17
1. Vereinbaren die Parteien eines Immobilienkaufvertrages als Beschaffenheit, "dass die vorhandene Bebauung baurechtlich genehmigt ist", so muss bei Vertragsschluss die vorhandene Nutzung der Gebäudeteile rechtlich zulässig sein.*)
2. Damit zusammenhängende Gewährleistungsansprüche sind grundstücksbezogen zu beurteilen und verjähren innerhalb der 5-jährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)
3. Trotz der Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17, IBR 2018, 196) verbleibt es im Kaufrecht bei dem Recht des Käufers, fiktive Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des kleinen Schadensersatzes geltend machen zu können.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 274/16
1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.*)
2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, IMR 2016, 478).*)
BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15
1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 = IMR 2013, 1023 - nur online, und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320 = IBR 2001, 460).*)
2. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.*)
3. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 - 2 U 84/13
Das arglistige Verschweigen eines Sachmangels durch einen Mitverkäufer hindert denjenigen Verkäufer, der selbst nicht arglistig gehandelt hat und der sich die Arglist des Mitverkäufers auch nicht gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich nicht daran, sich gegenüber dem Käufer auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.*)
VolltextLG Landshut, Urteil vom 09.05.2014 - 54 O 2974/13
1. Wird in einem Maklerexposé eine Grundstücksfläche angegeben, die von der tatsächlichen Fläche abweicht, liegt keine arglistige Täuschung vor, wenn die tatsächliche Grundstücksgröße aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist und der Veräußerer selbst von der falschen Größe ausgegangen ist. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber schon im Vorfeld des Grundstückskaufs mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die Größe des Grundstücks von entscheidender Bedeutung für die Kaufentscheidung ist.
2. Allein die Flächenangabe im Kaufvertrag stellt die relevante Informationsquelle für Erwerber und Veräußerer.
VolltextBGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.*)
2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.*)
3. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.*)
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.*)
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(04.12.2019) Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen.
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