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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 23/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3411; IMRRS 2005, 1776
ProzessualesProzessuales
Zum Umfang der Sachverhaltsaufklärung durch den Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 23/04

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 1018 BGH - Anwaltshaftung: Auch für Nichtkenntnis von entlegenen Rechtsverordnungen wird gehaftet!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2282; IMRRS 2018, 0834
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann bestehen über das Mandat hinausgehende Warn- und Hinweispflichten?

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 80/17

1. Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.*)

2. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.*)

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IBRRS 2011, 2986; IMRRS 2011, 2152
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZR 139/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0286; IMRRS 2009, 0159
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gericht und Anwalt machen denselben Fehler: Anwalt haftet!

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07

Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.*)

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IBRRS 2005, 3411; IMRRS 2005, 1776
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zum Umfang der Sachverhaltsaufklärung durch den Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 23/04

1. Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet.*)

2. Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.*)

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