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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 148/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 3791; IMRRS 2011, 2675
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Es bleibt dabei: O.K.-Vermerk auf Telefax kein Zugangsbeweis!

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 148/10

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3 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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1 Aufsatz gefunden
Des Anwalts Feind: Das Fax - Teil 1: Technische Fragen & Co.
(Michael Mayer)
Dokument öffnen IMR 2016, 489

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 3494; IMRRS 2013, 1741
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Sachverständigenbeweis bei unvoll­ständigem Schriftsatzempfang!

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - III ZR 289/12

1. Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts vom rechtzeitigen Eingang einer per Telefax eingereichten Klageschrift.

2. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots, wonach durch Sachverständigenbeweis erwiesen werden soll, dass bei Zugang eines Telefaxes nicht elf leere Seiten, sondern der vollständige Inhalt eines Schriftsatzes auf dem Telefaxgerät des Empfängers fristwahrend eingegangen sein soll, verletzt das rechtliche Gehör der beweisanbietenden Partei.

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IBRRS 2011, 3791; IMRRS 2011, 2675
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Es bleibt dabei: O.K.-Vermerk auf Telefax kein Zugangsbeweis!

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 148/10

1. Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger.

2. Der "OK"-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt.

3. Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dem "OK"-Vermerk allerdings bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu.

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
2. Angebot und Annahme