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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 32/10


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 4659; IMRRS 2010, 3417
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 118 BGH - Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 1313; IMRRS 2014, 0659
ProzessualesProzessuales
Umgangsrechtverfahren: Anhebung der Pauschale nur im Einzelfall!

BGH, Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13

a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.*)

b) Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.*)

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IBRRS 2014, 0813; IMRRS 2014, 0382
ProzessualesProzessuales
Nicht individualisierter Anspruch hemmt Verjährung nicht!

BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - III ZR 84/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0091; IMRRS 2014, 0028
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein Anspruch auf optimale optimale Verfahrensförderung!

BGH, Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13

1. Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.*)

2. Es ist sachgerecht, die im Amtshaftungsprozess außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auch auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG zu übertragen. Im Entschädigungsprozess kann deshalb die Verfahrensführung des Richters nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.*)




IBRRS 2013, 5075; IMRRS 2013, 2312
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang?

BGH, Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12

1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.*)

2. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.*)

3. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.*)

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IBRRS 2010, 4659; IMRRS 2010, 3417
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10

1. Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung "bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleitenden Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.*)

2. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab.*)

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2 Nachrichten gefunden
Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
(27.06.2011) Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 17.06.2011 entschieden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht.
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Bundesgerichtshof: Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
(07.12.2010) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung des Staates für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses besteht (§ 839 BGB, Art. 34 GG*).
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1 Leseranmerkung gefunden
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10
Leseranmerkung von Dr. Sascha Haremza zu
 R 
Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 118