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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 32/10


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 4659; IMRRS 2010, 3417
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 118 BGH - Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2855
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Richtige Entscheidung trotz falschem Gutachten: Kein Amtshaftungsanspruch!

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - 11 U 136/20

1. Die Voraussetzungen des § 839a BGB liegen nicht vor, wenn der Vorprozess, in dem der in Anspruch genommene Sachverständige ein vermeintlich unrichtiges Gutachten erstattet hat, auch mit einem mangelfreien Gutachten mit demselben Ergebnis entschieden worden wäre. Im Einzelfall kann das Gericht über diese mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität auch ohne weiteres Sachverständigengutachten entscheiden.*)

2. Eine Amtshaftung für richterliches Verhalten setzt - wenn das Spruchrichterprivileg nicht anwendbar ist - voraus, dass das richterliche Verhalten nicht mehr vertreterbar ist, es muss bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich sein.*)

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IBRRS 2020, 2056
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Kollegialgerichts-Richtlinie gilt auch im Amtshaftungsprozess!

BGH, Urteil vom 09.07.2020 - III ZR 245/18

Die - ein Verschulden des Amtsträgers ausschließende - Kollegialgerichts-Richtlinie ist auch anwendbar, wenn im Amtshaftungsprozess das mit drei Berufsrichtern besetzte Landgericht erstinstanzlich eine Amtshandlung als rechtmäßig ansieht (Fortführung von Senat, Urteile vom 04.11.2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 = IBR 2011, 118; vom 18.11.2004 - III ZR 347/03, NVwZ-RR 2005, 152; vom 13.07.2000 - III ZR 131/99, NVwZ-RR 2000, 744; vom 18.06.1998 - III ZR 100/97, NVwZ 1998, 1329 und vom 02.04.1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878).*)

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IBRRS 2017, 3396; IMRRS 2017, 1417
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Lageplanerstellung ist öffentlich-rechtliche Aufgabe!

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 618/16

1. Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der nordrheinwestfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 06.12.995 (GV NRW S. 2018) handelt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB.*)

2. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (III ZR 21/12, NJW 2013, 603 Rz. 7) für das Land Berlin entschieden hat, die Lageplanerstellung sei privatrechtlicher Natur, wird klargestellt, dass dies nicht für Lagepläne gilt, die gem. § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen vom 19.10.2006 (GVBl. Berlin S. 1035) für die Beurteilung von Bauvorhaben oder die Bearbeitung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.*)

3. Die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als "derzeit unbegründet" setzt voraus, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.*)

4. Sind mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so haftet jeder von ihnen nur insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur selbstständig hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.*)

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IBRRS 2013, 2936; IMRRS 2013, 1565
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Folgenbeseitigungsanspruch ist kein zugelassenes Rechtsmittel!

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.*)

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IBRRS 2012, 1385
AmtshaftungAmtshaftung
Begründet überlanges Gerichtsverfahren Amtshaftungsansprüche?

OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10

Der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit erlangt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Bedeutung.*)

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IBRRS 2011, 2703
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtshaftungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2011 - 11 U 27/06

1. Die sachgerechte Führung eines Prozesses ist grundsätzlich in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt.

2. Im Amtshaftungsprozess wird die Verfahrensführung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft.

3. Die Verfahrensführung ist nicht mehr vertretbar, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung ist der Zeitfaktor im Hinblick darauf, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet, nicht ausgeblendet werden darf, er aber nicht der allein entscheidende Maßstab ist.

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IBRRS 2010, 4659; IMRRS 2010, 3417
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10

1. Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung "bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleitenden Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.*)

2. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab.*)

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1 Nachricht gefunden
Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
(27.06.2011) Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 17.06.2011 entschieden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht.
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1 Leseranmerkung gefunden
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10
Leseranmerkung von Dr. Sascha Haremza zu
 R 
Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 118