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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 196/09
BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13
1. Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.*)
2. Es ist sachgerecht, die im Amtshaftungsprozess außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auch auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG zu übertragen. Im Entschädigungsprozess kann deshalb die Verfahrensführung des Richters nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.*)
BGH, Urteil vom 16.10.2012 - XI ZR 368/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416).*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 11.06.2009 - 11 U 140/08
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, ist nicht auf Verträgen mit "allgemeinen" Anlageberatern übertragbar.*)
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