Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "34 AR 219/13" ODER "34 AR 219.13"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 0384; IMRRS 2014, 0186
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zuständiges Gericht bei Streit zwischen Mitmietern?

OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - 34 AR 219/13

Zwar ist für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis das Amtsgericht ausschließlich zuständig. Bei Streitigkeiten in Bezug auf die gemeinsame Nutzung einer Wohnung und das Aufbringen der Miete zwischen zwei Personen, die als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben, ist die Streitwerthöhe entscheidend, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit zwischen sich im Mietverhältnis gegenüberstehenden Parteien.

Dokument öffnen Volltext