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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 65/14


Beste Treffer:
IBRRS 2015, 2001; IMRRS 2015, 0795
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme!

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14



IBRRS 2014, 1967; IMRRS 2014, 1054
GewerberaummieteGewerberaummiete
Voraussetzungen für einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZR 65/14

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4 Beiträge gefunden
IMR 2015, 333 BGH - Fristlose Kündigung: Reicht ein Mietrückstand von einer Monatsmiete oder weniger?
IMR 2015, 332 BGH - Mieterminderung auf "dünnem rechtlichen Eis": Unverschuldeter Rechtsirrtum?
IMR 2015, 331 BGH - Mieter macht Mängelbeseitigung von Auflagen abhängig: Verliert er sein Minderungsrecht?
IMR 2015, 330 BGH - Schuldloser Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall wegen einer Erhaltungsmaßnahme!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2847; IMRRS 2023, 1301
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Härtegründe sind nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erheblich

LG Berlin, Urteil vom 28.09.2023 - 67 S 101/23

1. Ein Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte i.S.v. § 574 Abs. 1, 2 BGB nur dann verlangen, wenn der Härtegrund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorlag. Erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses entstandene Härtegründe finden im Rahmen von § 574 Abs. 1, 2 BGB keine Berücksichtigung.*)

2. Eine auf fehlendem Ersatzwohnraum beruhende Härte nach § 574 Abs. 2 BGB ist nur dann "nicht zu rechtfertigen", wenn der Mieter bereits ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Härte bis zur kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses abzuwenden. Das erfordert zwingend die Entfaltung von Anmietbemühungen noch vor Ablauf der Kündigungsfrist.*)

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IBRRS 2022, 0656; IMRRS 2022, 0219
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WohnraummieteWohnraummiete
Verhinderung der Mängelbeseitigung durch den Mieter: Zeitpunkt des Ausschlusses

LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2022 - 9 S 15/21

1. Übernimmt ein Mieter die Terminkoordination mit Handwerkern und meldet sich nach einem gescheiterten Termin trotz der Zusage, einen neuen Termin vorzuschlagen, nicht mehr, verhindert er mutwillig die Mängelbeseitigung.

2. Sein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 BGB verliert er ab dem Zeitpunkt der voraussichtlich erfolgten Mängelbeseitigung.

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IBRRS 2022, 0072; IMRRS 2022, 0037
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WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant

BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 32/20

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.04.1987 - VIII ZR 126/86, unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB a.F.], IMRRS 2007, 2567 = NJW-RR 1987, 903).*)

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IBRRS 2021, 0733; IMRRS 2021, 0280
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anpassung der Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown

OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20

1. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnungen ist eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Mietvertrags dahin auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert ist.

2. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50% ist gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen hat.




IBRRS 2020, 0156; IMRRS 2020, 0055
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WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Mietverzugs in zwei aufeinander folgenden Terminen: Bei beiden Terminen muss ein erheblicher Mietrückstand vorliegen

LG Berlin, Urteil vom 08.01.2020 - 66 S 181/18

1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

2. Ein Rückstand, der lediglich 19% der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB.

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IBRRS 2020, 1864; IMRRS 2020, 0798
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Kündigung trotz insolvenzbedingter Kündigungssperre wirksam?

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2019 - 18 U 19/19

Nimmt der Vermieter entgegen § 112 Nr. 1 InsO eine Kündigung vor, ist diese nichtig; eine vom Insolvenzverwalter auf diese Kündigung erklärte "Bestätigung" führt nicht ohne Weiteres zur Beendigung des Mietverhältnisses ex nunc oder gar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern nur dann, wenn diese Bestätigung als Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anzusehen und wenn diese durch den Vermieter angenommen worden ist.*)

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IBRRS 2018, 2452; IMRRS 2018, 0866
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WohnraummieteWohnraummiete
Instandsetzungs-/Modernisierungsarbeiten: Mieter kann mindern!

LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2018 - 65 S 194/17

1. Auch bei einer etwaigen Duldungspflicht von Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsarbeiten hat der Mieter ein Minderungsrecht.

2. Die Mietminderung tritt verschuldensunabhängig ein.

3. Der Mieter muss eine ihm vom Vermieter angebotene Ausweichwohnung während der Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen.

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IBRRS 2017, 1461; IMRRS 2017, 0582
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vereinbarte Büronutzung eines Heubodens ist unmöglich: Mietmangel!

KG, Urteil vom 23.06.2016 - 8 U 62/15

1. Ein als Pferdestall mit Heuboden genehmigtes Nebengebäude ist zur vereinbarten Büronutzung unbrauchbar, wenn eine Nutzungsänderung mangels ausreichender Raumhöhe nicht genehmigt wird und Umbaumaßnahmen den Bestandsschutz entfallen lassen würden.

2. Dieser Sachmangel berechtigt auch ohne vorherige Mangelanzeige zur Mietminderung, weil es auch für den Vermieter unmöglich ist, diesen Mangel zu beseitigen.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln muss nicht vor dem Verzugszeitraum ausgeübt werden. Die im Prozess erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags genügt.

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IBRRS 2016, 2832; IMRRS 2016, 1681
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mieter hat Anspruch auf zum Vorsteuerabzug geeignete Dauermietrechnung!

LG Aachen, Urteil vom 09.03.2016 - 8 O 355/15

1. Die gesetzlichen Kündigungsgründe (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a, b BGB) können durch individuelle vertragliche Regelungen ersetzt werden. Haben die Parteien etwas vereinbart, das der gesetzlichen Regelung (hier: zum Zahlungsverzug) widerspricht, ist die gesetzliche Regelung nicht mehr anwendbar.

2. Eine Kündigung wegen Mietrückstands ist unwirksam, wenn der Mieter die rückständige Miete vollständig zahlt, bevor ihm eine Kündigungserklärung zugeht.

3. Der Mieter hat Anspruch auf eine Dauermietrechnung, die alle Angaben enthält (§ 14 UStG), um die geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend zu machen.

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IBRRS 2015, 2001; IMRRS 2015, 0795
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme!

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14

1. Verhindert der Mieter - etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht - unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.*)

2. Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555 a Abs. 3 BGB.*)

3. Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.*)

4. Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.07.2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210 = IMR 2008, 371).*)

5. Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch - und nur dann - erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.*)




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Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme!
(26.06.2015) Der Vermieter von Gewerberäumen haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.05.2015 (Az. XII ZR 65/14) entschieden.

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

a) Der Auftraggeber als Schuldner. (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 65-70)