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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 101/09


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 1297; IMRRS 2011, 0917
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Verletzung des Transparenzgebots in AGB: Rechtsfolge?

BGH, Urteil vom 23.02.2011 - XII ZR 101/09

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1 Aufsatz gefunden
Vorsteuerschaden im Gewerberaummietverhältnis (inkl. Muster zur Umsatzsteueroptierung)
(Martin Spörl)
Dokument öffnen IMR 2018, 177

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 0542; IMRRS 2016, 0340
Mit Beitrag
AGBAGB
Formularmäßige Übertragung der Betriebskosten ist ganz einfach!

BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.*)

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IBRRS 2014, 3235; IMRRS 2014, 1705
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 241/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1455; IMRRS 2014, 0725
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zur Unterscheidung von (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Erklärungen

BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

1. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19).*)

2. Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.*)

3. Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen "Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte.*)

4. Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig auferlegte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen.*)




IBRRS 2012, 1992; IMRRS 2012, 1469
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskosten: Geeichte Messgeräte sind i.d.R. richtig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2012 - 10 U 102/11

1. Zur Transparenz einer Betriebskostenumlagevereinbarung.*)

2. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Vielmehr obliegt es zunächst dem Mieter, den Kostenansatz des Vermieters und die diesem zugehörigen Einzelkosten aufgrund einer Einsichtnahme in die den streitgegenständlichen Kostenarten zugrunde liegenden Belege substantiiert zu bestreiten.*)

3. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte aber auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.*)

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IBRRS 2012, 0170; IMRRS 2012, 0117
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Begriff "Sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag intransparent!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2011 - 10 U 96/11

1. "Sonstige Betriebskosten" (z. B. Kosten der Überwachungsanlage) können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im einzelnen benannt sind. *)

2. Die vertragliche Formulierung "sonstige Kosten im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes" ist auch gegenüber dem Alleinmieter des Grundstücks in hohem Maße intransparent. *)

3. Kosten der Elektronikversicherung der Brandmeldeanlage sind Kosten der "Gebäude-, Haftpflichtversicherung" i.S. v. § 2 Nr. 13 BetrkV.*)

4. Kosten der Überwachungsanlage sind keine Kosten des "Wach- und Schließdienstes". *)

5. Kosten des Aufzugsnotrufs sind Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung i. S. von § 2 Nr. 7 BetrKV. *)

6. Kosten für den erstmaligen Anschluss des Aufzugsnotrufs sind begrifflich keine Betriebskosten, da sie nicht laufend entstehen. *)

7. Die im Klammerzusatz "(Tore, Klimaanlage, Heizung, Aufzug etc.)" aufgeführten Wartungsbeispiele sind in Anwendung der Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB als enumerativ einzustufen. Das Kürzel "etc." lässt nicht mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit erkennen, auf welche weiteren Bestandteile des Objekts sich die Wartungspflicht des Mieters erstrecken soll. *)

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IBRRS 2011, 1297; IMRRS 2011, 0917
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Verletzung des Transparenzgebots in AGB: Rechtsfolge?

BGH, Urteil vom 23.02.2011 - XII ZR 101/09

Zur Transparenz einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfalle eine Haftung des Vertragspartners in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht.*)

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

bb) Die DIN 277 ( Rn. 30-35)