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BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2006, 114 | BGH - "Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung": Überraschende AGB-Klausel? |
7 Volltexturteile gefunden |
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 26.11.2021 - 980b C 23/21
1. Die WEG (Verband) als Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes bzw. der Vorschüsse zur Kostentragung nach § 28 I 1 WEG nF (vgl. schon BGH, ZMR 2017, 570) ist auch gleichzeitig Gläubigerin bzw. Empfängerin der nach der Teilungserklärung (TE) abzugebenden notariellen Unterwerfungserklärung.*)
2. Mit objektiv-normativ auszulegendem Negativbeschluss können die Eigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. darüber entschieden, dass eine Übernahme des Selbstbehalts durch die Gemeinschaft (nebst anschließender Sozialisierung auf alle Eigentümer) nicht stattfinden soll. Bereits im Geltungsbereich von § 16 III WEG aF war eine Beschlusskompetenz für die Verteilung eines Selbstbehalts in der Gebäudeversicherung auf einzelne (verursachende) Eigentümer gesehen worden (vgl. AG Lemgo, NZM 2018, 405 [406] [AG Lemgo 13.11.2017 - 16 C 17/17]; Dötsch, NZM 2018, 353 [369]).*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 241/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2011 - 2 W 673/10
1. Eine förmliche Zweckbestimmung bzw. Zweckvereinbarung ist bei der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld nicht zwingend erforderlich. Für eine konkludente Sicherungsabrede genügt, dass der Grundstückseigentümer weiß, dass die bestellte Grundschuld auch der Sicherung von Ansprüchen gegenüber Dritten dienen soll, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht spezifiziert ist.*)
2. Eine formularmäßige Übernahme einer persönlichen Haftung in Grundschuldbestellungsformularen mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nur unzulässig, wenn es nicht nur um die Absicherung eines bestimmten Kredits, sondern um die Haftung der gegenwärtigen und künftigen Kreditverpflichtungen eines Dritten geht. Unberührt davon bleibt aber die dingliche Haftung. Soweit es sich um die mit der Grundschuldbestellung verbundene Sicherungsabrede handelt, fehlt es an einem gesetzlichen Leitbild. Diese Sicherungsabrede unterliegt der freien Vereinbarung (in Anknüpfung an BGHZ 114, 9 ff.; 100, 82, 84; 101, 28, 33; BGH, Urteil vom 28.10.2010 – XI ZR 263/02 – NJW 2004, 158 ).*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.*)
2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.*)
3. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274; 177, 345).*)
BGH, Urteil vom 22.07.2008 - XI ZR 389/07
Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.05.2007 - XI ZR 338/05
Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne eine Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung.
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04
Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.*)
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