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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 188/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1189; IMRRS 2003, 0436
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bauherrenmodell - Erklärungen des Vermittlers nicht der Bank zurechenbar

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 188/02


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2 Beiträge gefunden
IBR 2003, 1065 BGH - Bauherren- und Erwerbermodelle: Nichtigkeit des Treuhandvertrages führt zur Nichtigkeit der Treuhändervollmacht!
IBR 2003, 1064 BGH - Bauherren- und Erwerbermodelle: Bank haftet nicht für Falschberatung des Anlagevermittlers!

43 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 1053; IMRRS 2014, 0523
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann sind Grundstücksgeschäfte wegen Wuchers sittenwidrig?

BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 249/12

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90% vor.*)

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IBRRS 2011, 3753; IMRRS 2011, 2650
ImmobilienImmobilien
Die Aufforderung zur Genehmigung muss klar und deutlich sein

OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2011 - 5 U 46/11

An die Aufforderung zur Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen, was Deutlichkeit und Klarheit betreffen. Insbesondere muss aus dem Aufforderungsschreiben eindeutig hervorgehen, für welchen konkreten Vertrag zur Genehmigung aufgefordert wird.*)

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IBRRS 2008, 3006; IMRRS 2008, 1722
Mit Beitrag
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Anforderungen an Widerrufsbelehrung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2008 - 9 U 24/07

1. Eine Widerrufsbelehrung mit dem Inhalt "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt", genügt den Anforderungen von § 2 I 3 HWiG nicht.*)

2. Zur Länge der Frist zwischen Verhandlung und Willenserklärung, bei der noch von dem Anscheinsbeweis der Überrumpelung ausgegangen werden kann (hier: knapp drei Wochen).*)

3. Zu den Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts nach § 9 III VerbrKrG (hier: Zusammenwirken der Bank mit Fondsbetreiber, Verkäufer oder Vermittler; Bedeutung der Mehrfachfinanzierung).*)

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IBRRS 2008, 1330; IMRRS 2008, 0909
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen

BGH, Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 6/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0086; IMRRS 2008, 0057
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ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht aufgrund vermuteten Wissensvorsprungs

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03

1. Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden.*)

2. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.*)

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IBRRS 2007, 4625; IMRRS 2007, 2240
ImmobilienImmobilien
Interessenkonflikt wegen Doppelfinanzierung

OLG München, Urteil vom 10.07.2007 - 5 U 5578/06

1. Eine Bank überschreitet ihre Rolle als Kreditgeberin bei einem kreditfinanzierten Erwerb einer Immobilie, deren Kaufgelegenheit sie zuvor von sich aus dem Käufer nachgewiesen hat und deren Verwertung im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren im Wege des freihändigen Verkaufs von ihrer Zustimmung als Kreditgeberin des Verkäufers abhängt.*)

2. In diesem Fall haftet die Bank auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei "Doppelfinanzierung" dem neuen Kreditnehmer wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, wenn sie über ein ihr vorliegendes Verkehrswertgutachten nicht aufklärt, obwohl der vom Gutachter ermittelte Wert der Immobilie nicht nur den von ihr selbst ermittelten und dem Käufer mitgeteilten Wert um rund 100 % unterschreitet, sondern auch erheblich unter dem von ihr festgesetzten Mindestverkaufspreis liegt.*)

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IBRRS 2007, 2331; IMRRS 2007, 0729
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2007 - 3 W 67/05

1. Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05).

2. Zur (fehlenden) Verwirkung (§ 242 BGB) eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen Möglichkeit der BGH erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 253 ff) in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) bejaht hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05).

3. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172, Textziffer 21 m.w.N.).

4. Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt. wie er vorliegen kann, wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694), liegt fern, wenn Verkäufer, Bauträger oder Initiator noch jahrelang und umfangreich am Marktgeschehen teilnehmen.

5. Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund einer aus dem Kaufpreis finanzierten Zinssubvention des Verkäufers an den Kreditgeber - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02).

6. Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01).

7. Zu den Einzelheiten eines schlüssigen Vortrages zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einer vermieteten Eigentumswohnung.

8. Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers erfordert, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus.

9. Soweit der Vermittler auch Kreditvermittlungstätigkeiten für einen Kreditgeber entfaltet, hat dieser für ihn als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB lediglich für diejenigen Erklärungen einzustehen, die die Anbahnung des Kreditvertrages betreffen.

10. Ein Finanzierungsschaden durch Auswahl eines ungünstigen Finanzierungsmodells muss durch Modellvergleich individuell und nachvollziehbar durchgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02).

11. Eine Umgehung des VerbrKrG durch eine anderweitige Gestaltung i.S. des § 18 S. 2 VerbrKrG wegen unzureichender Besicherung des Kredites liegt fern, wenn der dingliche Sicherungsbeitrag 30% oder mehr des Kredites abdeckt (vg. BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01).

12. Die Zinssubvention eines Verkäufers an den Kreditgeber des Käufers erhöht nicht die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen, sondern, wirtschaftlich betrachtet, im Falle einer Erhöhung des finanzierten Kaufpreises allenfalls das kreditierte Kapital.

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IBRRS 2007, 2295; IMRRS 2007, 0703
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
HWiG bei Willenserklärung 6 Monate nach Haustürsituation?

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2006 - 9 U 35/05

1. Bei einem längeren Zeitraum zwischen der Haustürsitutation und der widerrufenen Willenserklärung des Verbrauchers (hier: rund 6 Monate) entfällt die Indizwirkung, dass die Willenserklärung kausal auf die Überrumpelung zurückgeht.*)

2. § 9 VerbrKrG findet keine Anwendung auf Realkreditverträge.*)

3. Zur Ausfüllung des Merkmals „institutionalisiertes Zusammenwirken“ der kreditgebenden Bank mit den Vermittlern der Kapitalanlage.*)

4. Zum prozessualen Antrag des Anlegers, auf Vorlage von Bankunterlagen durch die beklagte Bank, aus denen auf einen schadensersatzbegründenden Wissensvorsprung der Bank geschlossen werden soll.*)

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IBRRS 2006, 2605; IMRRS 2006, 1742
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zum Begriff "Privatwohnung" nach dem Haustürwiderrufsgesetz

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 432/04

Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Vermittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.*)

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IBRRS 2006, 4052; IMRRS 2006, 2942
ImmobilienImmobilien
Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05

Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).*)

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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

7. Folgen der Vereinbarung unzulässiger Rechtsdienstleistungen ( Rn. 1101-1102)