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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 13/17
BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
Volltext15 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2018, 4 | BGH - Keine Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Formularmietvertrag |
6 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 132/20
§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 114/04, IMRRS 2005, 0206 = BGHZ 162, 30, 37).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 30.03.2021 - 65 S 241/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 23.11.2018 - V ZR 33/18
Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts ausgeschlossen ist, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird. (Rn. 15)*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.11.2018 - V ZR 33/18
Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts ausgeschlossen ist, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
Die in einem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung
"Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses."
ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 26.10.2016 - 65 S 305/16
1. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
2. Die Verjährung kann gehemmt werden, durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht, vor Ablauf der Verjährungsfrist. Wird allerdings der angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt und deshalb die Klage zunächst nicht zugestellt, wird keine Hemmung der Verjährung herbeigeführt.
3. Mietvertragsklauseln sind häufig "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Legt eine Klausel den Beginn der Verjährungsfrist einheitlich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fest, weicht diese Regelung für den Vermieter vom Gesetz (§ 548 BGB) ab und benachteiligt den Mieter deshalb unangemessen.
4. Nimmt ein Vermieter die Wohnung freiwillig schon vor Ende des Vertragsverhältnisses zurück, hätte er mit einer solchen Klausel die Möglichkeit einer zeitnahen Weitervermietung, ohne das Risiko eines früheren Beginns der Verjährungsfrist.
Volltext7 Nachrichten gefunden |
(30.09.2022) In bestimmten Fällen können Vermieter Schadensersatzansprüche gegen ihre Mieter geltend machen. Dies kann während des Mietverhältnisses oder an dessen Ende vorkommen und führt oft zu Rechtsstreitigkeiten.
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(02.03.2021) In verschiedenen Fällen können Vermieter Schadensersatzansprüche gegen ihre Mieter geltend machen. Dies kommt besonders bei der Beendigung eines Mietvertrages vor und führt oft zu Rechtsstreitigkeiten.
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(08.03.2019) Besonders bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung.
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(02.03.2018) Gerade bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung, oder auch die verspätete Rückgabe.
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(11.01.2018) Gerade bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung, oder auch die verspätete Rückgabe.
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(28.11.2017) Die in einem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung "Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung ....
mehr… BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
(08.11.2017) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verlängern kann; derartige Klauseln sind in Formularverträgen im Wohnraummietrecht weit verbreitet.
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