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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 13/17


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3911; IMRRS 2017, 1615
WohnraummieteWohnraummiete
Keine formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen!

BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17

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3 Treffer für den Bereich Versicherungsrecht.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3680; IMRRS 2021, 1378
VersicherungenVersicherungen
Muss Versicherung bei corona-bedingter Schließung zahlen?

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 8 U 123/21

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger..." dann unterfallen wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen in der Zeit nach dem 01.11.2020 (sog. 2. Lockdown) grundsätzlich dem Versicherungsschutz.*)

2. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn die Anordnung im Wege einer Rechtsverordnung durch ein Landesministerium erlassen wurde.*)

3. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt nicht voraus, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war.*)

4. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt eine Betriebsschließung aufgrund einer sog. intrinsischen Gefahr nicht voraus.*)

5. Die behördlich angeordnete Schließung nur eines Teilbetriebs (hier: Übernachtung zu touristischen Zwecken) unterfällt jedenfalls dann dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsbedingungen einen Versicherungsschutz auch für Teilschließungen vorsehen.*)

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IBRRS 2021, 2499; IMRRS 2021, 0920
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Betriebsschließungsversicherung greift nicht bei pandemiebedingtem Nachfrageeinbruch

OLG Celle, Urteil vom 08.07.2021 - 8 U 61/21

1. Der Versicherungsfall einer Betriebsschließung liegt für einen Partyservice nicht vor, wenn am Versicherungsort ausschließlich die Zubereitung von Speisen und kein Verzehr vor Ort erfolgt und die behördliche Schließungsanordnung den Außerhausverkauf sowie Lieferservice ausdrücklich von der Schließung ausnimmt.*)

2. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger...",

dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.*)

3. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.*)

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IBRRS 2017, 3911; IMRRS 2017, 1615
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen!

BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17

Die in einem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung

"Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses."

ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0943; IMRRS 2017, 0391
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verjährungsfrist beginnt mit vorzeitiger Wohnungsrückgabe!

LG Berlin, Urteil vom 26.10.2016 - 65 S 305/16

1. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

2. Die Verjährung kann gehemmt werden, durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht, vor Ablauf der Verjährungsfrist. Wird allerdings der angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt und deshalb die Klage zunächst nicht zugestellt, wird keine Hemmung der Verjährung herbeigeführt.

3. Mietvertragsklauseln sind häufig "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Legt eine Klausel den Beginn der Verjährungsfrist einheitlich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fest, weicht diese Regelung für den Vermieter vom Gesetz (§ 548 BGB) ab und benachteiligt den Mieter deshalb unangemessen.

4. Nimmt ein Vermieter die Wohnung freiwillig schon vor Ende des Vertragsverhältnisses zurück, hätte er mit einer solchen Klausel die Möglichkeit einer zeitnahen Weitervermietung, ohne das Risiko eines früheren Beginns der Verjährungsfrist.

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

H. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 548 Rn. 61-62)