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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 300/96
BGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
LG München I, Urteil vom 02.07.2008 - 18 O 21458/07
1. Die in einem Bauträgervertrag vom Bauträger vorformulierte Klausel "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt" benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam.
2. Erklärt der vom Bauträger so beauftragte Sachverständige die Abnahme, so treten die Abnahmewirkungen zu Lasten der Erwerber nicht ein; eine schlüssige Abnahme durch Ingebrauchnahme kommt mangels erkennbaren Erklärungsbewusstseins der Erwerber nicht in Betracht.
VolltextBGH, Urteil vom 18.12.1997 - VII ZR 155/96
Nach der DDR-Kommunalverfassung waren rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich, wenn entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht vorlagen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96).*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96
Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln des Architektenwerks; Einwendung der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung
1. Ist ein Architekt zunächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem selbständigen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt.
2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinungen dem Planungs- oder dem Aufsichtsfehler des Architekten zuzuordnen.
3. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbstzweck.
4. Die Regelung [Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kap. V, Sachgeb. A, Abschn. III, Ziff. 1 und 3] ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer als im Geschäftsverkehr als Niederlassung auftretenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die vereinbarte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist ebensowenig bedeutungslos wie die personelle Besetzung der Niederlassung.
5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
dd) Verzugsschaden |
(3) Schadensumfang |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
VIII. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften |
II. §§ 650b, 650e bis 650h |
4. § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung |
b) § 650g Abs. 4 Entrichtung der Vergütung; Schlussrechnung |
3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B |
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme |
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
B. Einzelheiten |
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1) |
3. Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck |
12 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
bb) Geltendmachung im Prozess ( Rn. 338-339)
ee) Abschluss der Entwurfsplanung ( Rn. 151)
dd) Gerichtliche Prüfung ( Rn. 130-132)
c) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 80-81)
b) Bevorschussung oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme ( Rn. 329-335)
aa) Erfolg: bestandskräftige Baugenehmigung ( Rn. 152-160)
bb) Prüfbarkeit kein Selbstzweck ( Rn. 474-488)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
19 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
h) Symptom-Rechtsprechung ( Rn. 740-741)
II. Maßgeblichkeit der Bezeichnung des Streitverkündungsgrundes ( Rn. 24-25)
dd) Prüf barkeit und inhaltliche Richtigkeit ( Rn. 601-603)
aa) Schadensschätzung ( Rn. 113-120)
aa) Schadensschätzung ( Rn. 113-120)
bb) Rüge des Auftraggebers ( Rn. 595-598)
1. Schlüssigkeitsprüfung/Substantiierung im Bauprozess ( Rn. 5-10)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)