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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 300/96
BGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96
75 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 1998, 65 | BGH - Neue Bundesländer: Für welche Architekten gilt Honorarabzug von 15 %? |
IBR 1998, 28 | BGH - Entwurfshonorar bei nicht genehmigungsfähiger Planung? |
IBR 1998, 27 | BGH - Welchen Inhalt muß Mängelrüge beim Architektenwerk haben? |
IBR 1998, 26 | BGH - Prüffähigkeit der Architektenrechnung kein Selbstzweck! |
17 Volltexturteile gefunden |
OLG Jena, Urteil vom 09.09.2010 - 1 U 887/07
1. Auch nach berechtigter Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund steht dem Architekten grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen zu.
2. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk schwerwiegende Mängel aufweist und für den Auftraggeber wertlos ist.
3. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen.
4. Derartige Vorgaben sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 26.08.2010 - 10 U 178/07
1. Steht für die Errichtung eines Gebäudes aufgrund städtebaulicher Verhältnisse nur ein begrenztes Platzangebot zur Verfügung (hier: Lückenbebauung auf einer Fläche von 12,75 m x 11 m), kann auch eine der 1991 aufgehobenen DIN 18011 (Stellflächen, Abstände und Bewegungsflächen im Wohnungsbau) nicht entsprechende Planung eine vertretbare, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende und mangelfrei Lösung der Planungsaufgabe darstellen.
2. Ein Architekt, der den Auftraggeber zunächst unentgeltlich Auskunft zu gelegentlich unterbreiteten technischen Fragen erteilt und dem später ein Beratungsauftrag auf Stundenhonorarbasis erteilt wird, haftet nicht für Ausführungsmängel, wenn der Auftraggeber einen anderen Architekten mit der Objektplanung beauftragt hat.
3. Fenster in Dachschrägen sind mit einer Sturzhöhe von 2 m zu planen. Wird der Fenstersturz ohne technische Notwendigkeit entgegen der ursprünglichen Planung auf 1,70 m herabgesetzt, liegt ein Bauüberwachungsfehler vor.
4. Abdichtungsarbeiten sind angesichts ihrer Bedeutung und der drohenden Folgeschäden überwachungsbedürftig.
OLG Köln, Urteil vom 30.06.2009 - 3 U 21/07
1. Die Verlegung von Natursteinfliesen im Dickbettmörtel ist besonders mangelträchtig, weil etwaige Mängel kaum nachbesserungsfähig sind.
2. Eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten besteht auch dann, wenn die Fliesen durch eine ausländische Verlegekolonne verarbeitet werden, da diese Arbeitskräfte für eine gegebenenfalls erforderliche Nachbesserung nicht sofort zur Verfügung stehen.
3. Der Architekt muss nicht notwendig selbst einen Verlegeplan erstellen. Er muss aber sicherstellen, dass ein vom Bodenleger zur Verfügung gestellter Fugenplan sachgerechte und ausreichende Vorgaben zur Ausbildung erforderlicher Dehnungsfugen enthält.
4. Die gegenüber anderen Fliesen erhöhte Pflegeintensität der Natursteinfliesen (hier: täglich erforderliche Reinigung) stellt keinen Mangel dar, wenn der optische Eindruck wegen des repräsentativen Charakters des Anwesens wesentlich ist und der Besteller selbst die besondere Fleckempfindlichkeit des weiß-beigen Natursteins (New Marfil) ohne Weiteres erkennen konnte.
VolltextLG München I, Urteil vom 02.07.2008 - 18 O 21458/07
1. Die in einem Bauträgervertrag vom Bauträger vorformulierte Klausel "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt" benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam.
2. Erklärt der vom Bauträger so beauftragte Sachverständige die Abnahme, so treten die Abnahmewirkungen zu Lasten der Erwerber nicht ein; eine schlüssige Abnahme durch Ingebrauchnahme kommt mangels erkennbaren Erklärungsbewusstseins der Erwerber nicht in Betracht.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2007 - 19 U 13/05
1. Ein Honoraranspruch für Mehrplanungen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Architekt diese Mehrleistungen kurzfristig abrechnet.
2. Erfolgt keine zeitnahe Abrechnung verliert der Architekt seinen Vergütungsanspruch.
3. Eine Teilschlussrechnung für die Leistungsphasen 5 - 7 nach § 15 HOAI verjährt bei einer stufenweisen Beauftragung selbstständig.
4. Eine Verjährungshemmung durch Mahnbescheid wirkt nur bezogen auf den geltend gemachten Betrag und nicht im Hinblick auf später erstmals geltend gemachte Mehrforderungen.
5. Der Auftraggeber eines Architekten kann den Vergütungsanspruch des Architekten nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig machen von der Zustimmung seines eigenen Auftraggebers.
6. Die gemeinsame Vorstellung, die Architektenleistung beziehe sich auf ein einziges und nicht auf mehrere selbstständige Gebäude, kann Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags sein.
7. Ist die beiderseitige Vorstellung, es handle sich um einen Gebäudekomplex, falsch, fällt dies in den Risikobereich des Bauherrn.
8. Der Bauherr kann sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, wenn der Architekt mehrere Gebäude separat zur Abrechnung bringt.
9. Ob es sich im Rahmen der HOAI um ein oder mehrere Gebäude handelt, ist objektiv zu beurteilen.
10. Die Parteien können eine vertretbare Einordnung als ein oder mehrere Gebäude bindend vereinbaren.
11. Für nachträgliche Umplanungsleistungen können die Parteien ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Honorar vereinbaren.
BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03
1. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.).*)
2. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.*)
3. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)
4. Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben.*)
5. Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)
6. Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.*)
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.*)
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.*)
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.*)
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.*)
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.*)
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.*)
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.*)
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - VII ZR 407/01
a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.*)
b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 69/99
Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.09.1999 - VII ZR 231/97
Prüfbarkeit der Schlußrechnung eines Architekten
a) Legt der Architekt seiner Schlußrechnung eine Kostenermittlungsart zugrunde, die nicht dem § 10 Abs. 2 HOAI entspricht, ist die Rechnung prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.
b) Die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung des Architekten maßgeblich sind, sind nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers zu beurteilen.
Volltext5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
dd) Verzugsschaden |
(3) Schadensumfang |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
VIII. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften |
II. §§ 650b, 650e bis 650h |
4. § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung |
b) § 650g Abs. 4 Entrichtung der Vergütung; Schlussrechnung |
3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B |
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme |
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
B. Einzelheiten |
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1) |
3. Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck |
12 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
bb) Geltendmachung im Prozess ( Rn. 338-339)
ee) Abschluss der Entwurfsplanung ( Rn. 151)
dd) Gerichtliche Prüfung ( Rn. 130-132)
c) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 80-81)
b) Bevorschussung oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme ( Rn. 329-335)
aa) Erfolg: bestandskräftige Baugenehmigung ( Rn. 152-160)
bb) Prüfbarkeit kein Selbstzweck ( Rn. 474-488)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
19 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
h) Symptom-Rechtsprechung ( Rn. 740-741)
II. Maßgeblichkeit der Bezeichnung des Streitverkündungsgrundes ( Rn. 24-25)
dd) Prüf barkeit und inhaltliche Richtigkeit ( Rn. 601-603)
aa) Schadensschätzung ( Rn. 113-120)
aa) Schadensschätzung ( Rn. 113-120)
bb) Rüge des Auftraggebers ( Rn. 595-598)
1. Schlüssigkeitsprüfung/Substantiierung im Bauprozess ( Rn. 5-10)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)