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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 51/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0539
BauvertragBauvertrag
Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2522; IMRRS 2017, 1030
ImmobilienImmobilien
Anlegeleiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk!

LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2017 - 1 O 41/17

Eine an ein Baugerüst angelegte Anlegeleiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB. Derjenige, der eine Anlegeleiter benutzt, ist selbst für deren Standsicherheit verantwortlich.*)

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IBRRS 2000, 0539
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96

a) Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt.

b) Bricht ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett durch, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird, spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, daß dieses Brett objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war und seine Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung im Sinne des § 836 BGB geführt hat.

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2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

2. Haftung für vermutetes Verschulden ( Rn. 54)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

III. Sonstige Deliktstatbestände (VOB/B § 10 Abs. 3 Rn. 24-28)