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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 51/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0539
BauvertragBauvertrag
Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96

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1 Beitrag gefunden
IBR 1997, 242 BGH - Gerüstbrett bricht - Gerüstbauer muß sich bei einem Unfall entlasten!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 0735
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/98

Entlastungsbeweis des Herstellers eines Baugerüsts

Der vom Hersteller eines bei einem Sturm zusammengebrochenen Baugerüsts zu erbringende Entlastungsbeweis kann dadurch geführt werden, daß dieser nachweist, bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüsts alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen ergriffen zu haben, um der Gefahr eines Einsturzes auch bei starkem Sturm zu begegnen, oder aber daß er beweist, vor dem Unfall inhaltlich eindeutig und für etwaige Benutzer erkennbar zum Ausdruck gebracht zu haben, daß das Gerüst zur Zeit nicht betreten werden darf.

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IBRRS 2000, 0539
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96

a) Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt.

b) Bricht ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett durch, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird, spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, daß dieses Brett objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war und seine Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung im Sinne des § 836 BGB geführt hat.

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2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

2. Haftung für vermutetes Verschulden ( Rn. 54)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

III. Sonstige Deliktstatbestände (VOB/B § 10 Abs. 3 Rn. 24-28)