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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 176/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 1362; IMRRS 2010, 0936
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Rechtsverletzung durch Installation von Überwachungskameras?

BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09

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2 Beiträge gefunden
IMR 2016, 234 LG Berlin - Keine Kameraattrappe im Hausflur!
IMR 2010, 243 BGH - Überwachungsdruck durch Videokameras

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3041; IMRRS 2023, 1394
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kann der Nachbar die Entfernung von Videokameras verlangen?

LG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2023 - 13 S 32/23

1. In der Berufungsinstanz sind neue unstreitige Tatsachen unabhängig von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen.*)

2. Ein Anspruch auf Entfernung von durch den Nachbarn installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet.*)

3. Ein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen scheidet aus, wenn nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die durch den Nachbarn installierten Kameras lediglich Ausschnitte des Nachbargrundstücks erfassen können, welche nicht durch den Mietvertrag des Klägers erfasst sind und der Grundstückseigentümer mit einer Videoaufzeichnung einverstanden ist.*)

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IBRRS 2023, 1753; IMRRS 2023, 0802
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Videoüberwachung der Terrasse des Nachbarn

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2023 - 4 U 2490/22

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen des von einer Videokamera ausgehenden "Überwachungsdrucks" kommt im Verhältnis zwischen Mietern einer Wohnanlage regelmäßig in Betracht, wenn die Kamera den Terrassenbereich eines Mieters erfasst, ohne dass dies durch erhebliche Gründe im Einzelfall gerechtfertigt wäre.*)

2. Die rein vorsorgliche Überwachung zur Vorbeugung befürchteter Einbrüche stellt keinen erheblichen Grund dar.*)

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IBRRS 2024, 0346; IMRRS 2024, 0150; IVRRS 2024, 0067
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Wildkamera beobachtet auch das Wild "Nachbar": Kamera muss weg!

AG München, Beschluss vom 01.02.2023 - 171 C 11188/22

1. Bei der Installation der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden.

2. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt nicht nur dann vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind, sondern bereits dann, wenn Dritte eine Überwachung durch Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (sog. Überwachungsdruck).

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IBRRS 2021, 2206; IMRRS 2021, 0801
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Darf man den Nachbarn filmen?

AG Mainz, Urteil vom 26.02.2021 - 86 C 286/18

Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen unerlaubter Anfertigung von Lichtbildern.

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IBRRS 2021, 0947; IMRRS 2021, 0360
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar fühlt sich überwacht: Müssen Kameras weg?

LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020 - 2 S 195/19

1. Grundsätzlich ist eine Überwachung durch eine Videokamera auf das eigene Grundstück zu beschränken; nur bei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegenden Interessen des Betreibers der Videoüberwachungsanlage dürfen auch öffentliche Verkehrsflächen und Zugänge zu fremden Grundstücken erfasst werden.

2. Auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen.

3. Die ernsthafte Befürchtung der Überwachung durch die Überwachungskamera eines Nachbarn besteht, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.

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IBRRS 2019, 0555; IMRRS 2019, 0203
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kamera im Hausflur!

LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18

1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.

2. Das gilt auch für Kameraattrappen.

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IBRRS 2019, 2332; IMRRS 2019, 0852
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nur eigenes Grundstück darf gefilmt werden!

LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2018 - 306 O 95/18

1. Eine Videoüberwachung greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

2. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.

3. Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück, die weder öffentliche noch fremde private Flächen erfasst, ist hingegen nicht rechtswidrig, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

4. Allein eine - gleichsam bei nahezu jeder Kamera mögliche - Änderung des Aufnahmewinkels durch bloß äußere, manuelle Neuausrichtung ist für die Annahme eines permanenten "Überwachungsdrucks" für den Nachbarn nicht ausreichend, sondern stellt nach einer Neuausrichtung nur eine hypothetische Gefahr dar.

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IBRRS 2018, 3246; IMRRS 2018, 1191
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter darf keine Kameraattrappe auf dem Mietgrundstück installieren!

LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2018 - 67 S 305/17

1. Die Installation von Videokamera-Attrappen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls wegen des andauernden Überwachungsdrucks für die Bejahung eines Eingriffs in das aus Art. 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht ausreichen, wenn nicht erkannt werden kann, ob tatsächlich eine bloße Attrappe oder - gegebenenfalls nach nicht äußerlich wahrnehmbarer technischer Veränderung - eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird.*)

2. Eine dem äußeren Anschein nach funktionsfähige Kamera vermittelt dem unbefangenen Betrachter ebenso wie eine funktionstüchtige Videokamera den Eindruck, er werde überwacht. Dem Mieter ist nicht zumutbar, permanent die Gegebenheiten prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.*)

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IBRRS 2017, 4020; IMRRS 2017, 1660
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Videoüberwachung des eigenen Grundstücks: Abwehrrechte der Grundstücksnachbarn?

AG Gemünden, Urteil vom 28.07.2017 - 11 C 187/17

1. Grundstücksnachbarn können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, wenn deren Grundstück rechtswidrig von Kameras des Nachbargrundstücks erfasst wird.

2. Maßgeblich ist, ob von der Ausrichtung der Kameras das Nachbargrundstück erfasst wird.

3. Bei nicht ohne weiteres verstellbaren Kameras ist ein "Überwachungsdruck" auch dann nicht gegeben wenn die Kameras sichtbar sind.

4. Die Entscheidung im Einzelfall erfolgt durch freie Überzeugung des Gerichts, in der Regel durch Inaugenscheinnahme.

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IBRRS 2017, 3331; IMRRS 2017, 1389
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Viedeoüberwachung zweier Tiefgaragen-Parkplätze?

AG Schöneberg, Urteil vom 02.06.2017 - 771 C 82/16

1. Sein Sondereigentum darf ein Wohnungseigentümer überwachen, wenn die Überwachung nicht auch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum sowie öffentliche Flächen oder fremde Grundstücke erfasst. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage, so dass die Überwachung danach nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche, begründet alleine ihre Unzulässigkeit nicht; konkrete Umstände müssen eine Manipulation nahelegen.

2. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer Videoanlage einbezogen zu werden.

3. Ein Wohnungseigentümer, in dessen Sondereigentum sich ein Zähler befindet, hat nur das Ablesen der Zähler nach vorheriger Absprache durch befugte Personen zu dulden. Zum Kreis der befugten Personen gehören etwa der Verwalter und der Hausmeister, nicht jedoch andere Wohnungseigentümer.

4. Ein Beschluss, der die Videoüberwachung zweier im Sondereigentum stehender Parkplätze mit der Einschränkung erlaubt, dass nur diese beiden Parkplätze von der Kamera erfasst werden dürfen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

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2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

VII. Beispielsfälle (BGB § 543 Rn. 116-117)