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32 Beiträge gefunden
IMR 2021, 374 OLG Bamberg - Sittenwidriger Kaufpreis: Rückkaufsrecht ist wertmindernd!
IMR 2021, 232 AG Hannover - Mutwilliges Nichtbeheizen der Wohnung rechtfertigt ordentliche Kündigung
IMR 2021, 132 AG Stuttgart - Klage auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung: Substanziierter Vortrag genügt!
IMR 2019, 320 AG Neukölln - Wahrheitswidriger Sachvortrag im Zivilprozess berechtigt zur fristlosen Kündigung!
IMR 2019, 229 LG Berlin - Ein separater Bezahlparkplatz des Vermieters in der Nähe ist nicht wohnwerterhöhend!
IMR 2018, 462 AG Karlsruhe - Betriebskostenabrechnung: Kann der Mieter die Gesamtwohnfläche pauschal bestreiten?
IMR 2018, 349 OLG Frankfurt - Unvollständige Nachweisangaben sind regelmäßig provisionsschädlich
IMR 2018, 281 AG Detmold - Mieter muss sich nicht filmen lassen!
IMR 2018, 147 LG Berlin - Eigenbedarfskündigung: Beweislastverteilung für Eigenbedarf und Gründe für Vertragsfortsetzung
IMR 2018, 115 LG Hamburg - Darf der Verwalter Wärmemessgeräte auch ohne Eigentümerbeschluss ordern?
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2 Aufsätze gefunden
Beschlussklagen nach § 44 WEG – Welche praktischen Fragestellungen sind neu bei WEG-Streitigkeiten?
(Kai-Uwe Agatsy)
Dokument öffnen IMR 2022, 5
Die Pflicht des Mieters zur Belegeinsicht als vorbereitende Prozesshandlung
(Michael Gerhards)
Dokument öffnen IMR 2013, 129

44 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 4129; IMRRS 2017, 1715; IVRRS 2017, 0690
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf Verwalter Wärmemessgeräte auch ohne Eigentümerbeschluss ordern?

LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2017 - 322 O 102/16

1. Ein Verwalter kann auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss nach § 27 Abs. 3 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG Wärmemessgeräte einbauen lassen, wenn sich das Gebäude im Bau befindet, die Leitungen für die Messgeräte vom Bauunternehmen bereits vorbereitet und die Messgeräte bei Nutzung der Wohnungen durch Mieter vorgeschrieben sind.

2. Das Bestreiten der Lieferung der Zähler mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Frage, ob die Zähler geliefert wurden, im Wissen der belieferten Partei steht, die im Besitz des Gebäudes ist und somit weiß, was sich darin befindet, bzw. ihr Gebäude daraufhin prüfen kann.

3. Ein Vertrag über die Bereitstellung von Wärmemessgeräten ist ein Mietvertrag.

4. Eine AGB-Klausel in einem solchen Vertrag, wonach der Vertrag frühestens zum Ablauf der Eichgültigkeit der Messgeräte gekündigt werden kann, ist zulässig - zumindest wenn diese Frist nicht länger als fünf Jahre beträgt.

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IBRRS 2017, 2118; IMRRS 2017, 0863
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mieterhöhung: Bestreiten der Wohnfläche allein genügt nicht!

BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14, IMR 2015, 39).*)

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IBRRS 2016, 2744; IMRRS 2016, 1629
BankrechtBankrecht
Bausparkasse kann Bausparverträge nicht vorzeitig kündigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15

Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung.*)

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IBRRS 2016, 2513; IMRRS 2016, 1492
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Zufahrt mehrere Wochen blockiert: Fristlose Kündigung nach Abmahnung zulässig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 - 24 U 59/15

Der Mieter kann ein befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume nach vorheriger Abmahnung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn der Vermieter veranlasst, dass die einzige Zufahrt zum Mietobjekt durch einen LKW mehrere Wochen lang blockiert wird.*)

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IBRRS 2016, 0614; IMRRS 2016, 0396
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Wann sind Mieträume „leer“?

OLG Koblenz, Urteil vom 11.11.2015 - 5 U 669/15

1. Enthält ein Mietvertag mit Schriftformklausel die Vereinbarung, die Mieträume seien "leer", kann das im Einzelfall lediglich den übereinstimmenden Parteiwillen dokumentieren, dass noch vorhandenes Inventar nicht mitvermietet und vom Mieter zu entsorgen ist (hier bejaht).

2. Beansprucht der Vermieter, dessen Klage auf Nebenkostenvorauszahlungen in erster Instanz als verfristet gescheitert ist, stattdessen mit der Berufung den Endsaldo der zwischenzeitlich erstellten Nebenkostenabrechnung, ist das neue Vorbringen nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Voraussetzungen der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 533 Nr. 2 ZPO als auch die des § 533 Nr. 1 ZPO vorliegen. Bleibt das tatsächliche Vorbringen zur Nebenkostenabrechnung unstreitig, ist die zweitinstanzliche Klageänderung in der Regel sachdienlich.




IBRRS 2015, 3232; IMRRS 2015, 1470
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Umlage einer Terrorversicherung zulässig?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2015 - 10 U 29/15

1. Die in § 2 Nr. 17 BetrKV nicht näher präzisierten sonstigen Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt werden.

2. Zwar können die Kosten einer Terrorversicherung prinzipiell nach § 2 Nr. 13 und Anlage 2 Nr. 14 BetrKV umgelegt werden, aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung des betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots ist dies jedoch nur möglich, wenn im Einzelfall für das betroffene Gebäude eine Versicherung gegen Terrorakte deshalb erforderlich ist, weil konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr eines Gebäudeschadens durch einen terroristischen Angriff begründen.

3. Dies ist der Fall bei Gebäuden mit Symbolcharakter, Gebäuden, in denen staatliche Macht ausgeübt wird, Gebäuden, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Menschen aufhält (Bahnhöfe, Flughäfen, Touristenattraktionen, Sportstadien, Büro- oder Einkaufszentren), sowie Gebäuden, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der genannten Gebäude befinden.

4. Für einen Aufzug sind nach dessen Außerbetriebsetzung keine Nebenkosten mehr zu tragen.

5. Hat der Mieter Zweifel der Richtigkeit der in die Abrechnung eingestellten Kosten, darf er sich im Prozess nicht darauf beschränken, die materielle Berechtigung des Kostenansatzes insgesamt oder hinsichtlich einzelner Betriebskostenarten als "unklar", "nicht nachvollziehbar", "nicht belegt" oder "erläuterungsbedürftig" in Zweifel zu ziehen. Er hat vielmehr zunächst von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch zu machen, weil dies gerade der Überprüfung der Abrechnung und der Befriedigung eines weitergehenden Informationsbedarfs dient. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ihm aus Gefälligkeit oder Rechtsunkenntnis einzelne Belege bereits vorgelegt hat und der Mieter diese nunmehr als unvollständig und/oder als zur Deckung seines Erläuterungsbedarfs ungeeignet empfindet, weil hierdurch der Pflichtenkreis des Vermieters nicht erweitert wird.

6. Setzt er sich durch Verzicht auf die Belegeinsichtnahme zur Erhebung konkreter Rügen außer Stande, ist ihm über § 138 Abs. 3 ZPO auch im Rechtsstreit der Einwand unrichtiger Kostenabrechnung abgeschnitten.

7. Den Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen trifft keine Rechtspflicht zur Modernisierung; auch aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich keine derartige Verpflichtung herleiten.

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IBRRS 2014, 2962; IMRRS 2014, 1561
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskostennachzahlungsklage im Urkundsverfahren statthaft!

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14

1. Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)

2. Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter.*)




IBRRS 2014, 2012; IMRRS 2014, 1083
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wie kann Verkäufer die Genehmigungsfähigkeit eines Altbaus beweisen?

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 1477/12

1. Hat der Verkäufer alten Baubestandes aufgrund entsprechender Beschaffenheitsvereinbarung dafür einzustehen, dass das Kaufobjekt in seinem derzeitigen Bestand baurechtlich genehmigt ist (hier: durch Baugenehmigungen aus den Jahren 1897 und 1926), bleibt es im Wandelungsprozess des Käufers unerheblich, ob der Bau nach Maßgabe der aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben der Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig wäre.*)

2. Hat der Verkäufer eine fortbestehende Baugenehmigung mit Bestandsschutz dargetan, muss der Käufer im Wandelungsprozess darlegen und beweisen, dass spätere Veränderungen zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt haben.*)

3. Zur Bemessung der Nachfrist für die Beschaffung und den Nachweis einer Baugenehmigung.*)

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IBRRS 2014, 1754; IMRRS 2014, 0917
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Vertrag kann auch nach Erbringung der Maklerleistung geschlossen werden

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 950/13

1. Ein Maklervertrag kann auch nach der Erbringung der Maklerleistung geschlossen werden.

2. Der Vertragspartner des Maklers schuldet die Maklerprovision auch dann, wenn der Hauptvertrag mit einer beim Abschluss des Maklervertrages noch nicht existenten juristischen Person zustande kommt, wenn deren spätere Gründung bereits im Maklervertrag angedeutet war.

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IBRRS 2013, 4037; IMRRS 2013, 1962
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Endrenovierungspauschale umfasst die Reinigung von Möbelstücken!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013 - 10 U 72/12

1. Ist eine Endreinigungspauschale im Rahmen eines "TENANCY AGREEMENT FOR CORPORATE HOUSING" vereinbart, so umfasst diese auch die Kosten für verschmutzte Möbelstücke wie Stuhlpolster, Sofatisch oder Baumwollgardinen.

2. Eigentumsbeschädigungen und das Abhandenkommen von Inventargegenständen übersteigen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht nur unerheblich.

3. Wird ein Wohnungs- und Hausschlüssel verspätet zurückgegeben, aber ein gemeinsames Rückgabeprotokoll in Kenntnis des Fehlens erstellt und hat der Vermieter die Räume tatsächlich zurückerhalten und sogar Reparaturen vorgenommen, liegt ausnahmsweise keine Vorenthaltung der Mietsache vor.

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IBRRS 2013, 2218; IMRRS 2013, 1256
BauvertragBauvertrag
Herstellung von Wasseranschluss: Kostenpauschalisierung möglich?

AG Lichtenberg, Urteil vom 19.03.2013 - 18 C 170/12

1. Ein Auftragnehmer, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstückseigentümers eine Monopolstellung innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

2. § 30 AVBWasserV erfasst nur die Zahlungsverweigerung aufgrund von Rechen- und Ablesefehlern und nicht die Preisbestimmung des Versorgungsunternehmers.

3. Eine Kostenpauschalisierung bei dem Anschluss von Grundstücken an die Wasserversorgung ist grundsätzlich hinnehmbar (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV), gibt es jedoch zwei unterschiedliche Methoden zur Leitungsverlegung (offene und geschlossene Bauweise) mit sich erheblich unterscheidenden Kosten, muss die Leistungsbestimmung dahingehend differenziert werden.

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IBRRS 2011, 2812; IMRRS 2011, 2018
ImmobilienImmobilien
Aufklärungsverschulden bei Objekt- und Finanzierungsvermittlung

BGH, Urteil vom 31.05.2011 - XI ZR 369/08

a) Eine Prozesspartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit falsche Angaben zu machen.*)

b) Eine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.*)

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IBRRS 2010, 4448; IMRRS 2010, 3248
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Anforderungen an den Mietspiegel: "Allgemeine Zugänglichkeit"?

AG Siegburg, Urteil vom 22.09.2010 - 120 C 82/10

Legt der Vermieter im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens dar, dass ein Dritter kostenfrei eine Kopie des Mietspiegels bei der örtlichen Stadtverwaltung erhalten habe, erlaubt dies nicht den Rückschluss, dass der Mietspiegel allgemein zugänglich ist.

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IBRRS 2011, 0298; IMRRS 2011, 0227
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten?

LG München I, Urteil vom 02.09.2010 - 36 S 19072/09

1. Nach § 138 Abs. 1 BGB sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben.

2. Eine Schiedsvereinbarung für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten ist nichtig, sofern einer Partei der notwendige Rechtsschutz entzogen wird.

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IBRRS 2012, 1536; IMRRS 2012, 1121
ImmobilienImmobilien
Grundstückskaufvertrag als gemischte Schenkung

OLG Koblenz, Urteil vom 08.07.2010 - 5 U 135/10

1. Dass die Übertragung eines Grundstücks als Kauf bezeichnet ist, steht der Annahme einer gemischten Schenkung nicht entgegen, wenn in der erfolgten Grundbucheintragung die Heilung sämtlicher nicht notariell beurkundeten und damit zunächst formunwirksamen Nebenabreden gesehen werden kann, die den Schenkungscharakter des Rechtsgeschäfts indizieren.

2. Die Behauptung der Kaufvertragsparteien, ein zum Vorkauf berechtigter Dritter habe darauf verzichtet, ist bei unterbliebener Löschung des Rechts aus dem Grundbuch unerheblich.

3. Das nicht näher substantiierte, unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen eines bestimmten Grundstückswertes ist nicht deshalb unerheblich, weil in Ergänzung des Parteivortrags ein inhaltlich unzureichendes Privatgutachten vorgelegt wird.

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IBRRS 2009, 2727; IMRRS 2009, 1487
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Beschlussfassung innerhalb der Mieteinnahmegemeinschaft

BGH, Urteil vom 02.07.2009 - III ZR 333/08

1. Auf eine Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) sind die Vorschriften über die Wohnungseigentümergemeinschaft nur entsprechend anwendbar, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

2. Eine Erklärung mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig bei Bestehen einer Erkundigungspflicht im eigenen Wirkungskreis; das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 666 BGB begründet eine solche Erkundigungspflicht nicht.

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IBRRS 2008, 1291; IMRRS 2008, 0891
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Betriebskosten: Abflussprinzip zulässig?

BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

1. §§ 556 ff BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.*)

2. Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.*)

3. Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.*)

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IBRRS 2008, 1046; IMRRS 2008, 0743
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietzahlungsklage aus Mietvertrag im Urkundenprozess statthaft

OLG München, Beschluss vom 25.09.2007 - 19 U 3454/07

1. Mietverträge sind unmittelbare Urkunden, aus welchen im Urkundenprozess geklagt werden kann.

2. Urkunden sind verkörperte Gedankenäußerungen in Schriftzeichen.

3. Sie sind unmittelbar und damit privilegiert, wenn sie Augenscheins-, Zeugen- oder Sachverständigenbeweis nicht ersetzen.

4. Die formelle Beweiskraft der Urkunde erstreckt sich (widerlegbar) darauf, dass der Aussteller die Erklärung tatsächlich abgegeben hat.

5. Was die Urkunde materiell beweist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.

6. Unmittelbare Urkunden haben terminologisch nichts mit ihrer materiellen Beweiskraft zu tun.

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IBRRS 2005, 1389; IMRRS 2005, 0695
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zum Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem HaustürWG

BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 405/02

1. Ist der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.

2.Die Belehrung hinsichtlich eines Darlehensvertrages die den Hinweis enthält, daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war.

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IBRRS 2004, 2226; IMRRS 2004, 1281
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 252/02

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

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IBRRS 2004, 2227; IMRRS 2004, 1282
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 253/02

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

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IBRRS 2004, 2228; IMRRS 2004, 1283
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 254/02

1. Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.*)

2. Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.*)

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IBRRS 2004, 2229; IMRRS 2004, 1284
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 255/02

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

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IBRRS 2004, 2230; IMRRS 2004, 1285
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 256/02

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

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IBRRS 2004, 2231; IMRRS 2004, 1286
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 257/02

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

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IBRRS 2004, 2232; IMRRS 2004, 1287
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 259/02

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

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IBRRS 2004, 2251; IMRRS 2004, 1305
ImmobilienImmobilien
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 251/02

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

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IBRRS 2006, 2377; IMRRS 2006, 1535
ImmobilienImmobilien
Immobilien

KG, Urteil vom 23.10.2003 - 8 U 76/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2361; IMRRS 2006, 1525
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gewerberaummietrecht

KG, Urteil vom 13.10.2003 - 12 U 104/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 2551; IMRRS 2004, 1511
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlusskompetenz der Gemeinschaft über Eigentümerschulden?

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2003 - 16 Wx 156/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2003, 1355; IMRRS 2003, 0516
ImmobilienImmobilien
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG

BGH, Urteil vom 09.05.2003 - V ZR 388/02

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.*)

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.*)

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.*)

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IBRRS 2002, 0441; IMRRS 2002, 0137
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Prospekthaftung - Verjährung/unzutreffende Angaben

BGH, Urteil vom 14.01.2002 - II ZR 41/00

1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Dies gilt auch für Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben

2. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluß des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, daß sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden.

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IBRRS 2011, 4068; IMRRS 2011, 2897
ProzessualesProzessuales
Baurecht - Haftung durch Schadensersatz bei Raumundichtigkeiten

BGH, Urteil vom 19.10.1999 - X ZR 26/97

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2000, 0397; IMRRS 2000, 0145
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfond

BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93

1. Im Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds müssen Sondervorteile, die den Gründungsgesellschaftern gewährt werden, offengelegt werden.*)

2. Der Treuhandkommanditist verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er im Prospekt für ein Beteiligungsmodell nicht darauf hinweist, daß die ausgewiesenen Baukosten erhöht wurden, um eine Mietausfallgarantie anbieten zu können.*)

3. Über geschäftliche Vorgänge kann sich eine Partei nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen angestellt hat; der Ablauf von Aufbewahrungsfristen für einschlägiges Schriftwerk ist insoweit ohne Belang.*)

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Gesetzentwürfe

Änderung WEG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 20.05.2005)
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1 Norm gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)


1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

Muster-Ad-hoc-Mediationsklausel ( Rn. 48-72)