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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 50/12
BGH, Urteil vom 12.06.2013 - XII ZR 50/12
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 1260 | OLG Köln - Urkundenprozess: Unstatthaft bei zu besorgendem Beihilfeverstoß! |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.*)
BGH, Urteil vom 12.06.2013 - XII ZR 50/12
Behält sich der Mieter bei der Annahme der Mietsache seine Rechte wegen eines Mangels vor, ist eine spätere Klage auf Zahlung von rückständiger Miete im Urkundenprozess nur dann statthaft, wenn unstreitig ist oder der Vermieter urkundlich beweisen kann, dass der Mieter trotz des erklärten Vorbehalts die Mietsache als Erfüllung angenommen hat.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 30.03.2012 - 1 U 77/11
1. Besteht in einem Urkundenprozess angesichts der dort nur sehr eingeschränkt zulässigen Beweismittel keine ausreichende Aufklärungsmöglichkeit über die Frage, ob die in einem Mietvertrag vereinbarte Leistung der öffentlichen Hand dem marktüblichen Wert entspricht oder es sich um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, kann der Urkundenprozess unstatthaft sein.
2. Ein deutsches Gericht kann angesichts der europarechtlichen Bedeutung nicht allein im Hinblick auf die prozessualen Besonderheiten des Urkundenprozesses zu einer Zuerkennung eines Zahlungsbegehrens gelangen, wenn feststeht, dass die gebotene endgültige Klärung der Frage, ob eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, erst im Nachverfahren erfolgen kann.
LG Köln, Urteil vom 30.08.2011 - 5 O 299/10
Ist hinreichend wahrscheinlich, dass der in einem Urkundenprozess geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einem Vertrag beruht, der deshalb nichtig ist, weil es sich bei der versprochenen Leistung um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, ist der Urkundenprozess nicht statthaft.
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