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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 71/02
BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
8 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - VIII ZR 74/18
Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.11.1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.01.2019 - IV ZR 182/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Dresden, Gerichtlicher Hinweis vom 18.10.2007 - 12 U 1498/07
1. § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B a.F. ist bei isolierter Inhaltskontrolle, die nach neuer BGH-Rechtsprechung bei jeglicher Abweichung von der VOB/B als Ganzes zu erfolgen hat, wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
2. Dies hat zur Folge, dass eine Gewährleistungsbürgschaft für verjährte Mängelansprüche auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn entsprechend der Rechtsprechung des BGH aus 1993 eine Mängelrüge zu unverjährter Zeit erfolgt ist.
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2007 - 4 U 437/06
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Zeltverleihers.*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 - 14 U 124/05
1. Der Auftragnehmer kann sich aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt weder auf eine Änderung des Leistungssolls oder andere Anordnungen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 5 VOB/B) noch darauf berufen, mit einer nach dem Vertrag nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Nr. 6 VOB/B) beauftragt worden zu sein.
2. Da auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht vorliegen, steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch gegen den Auftraggeber auf Anpassung des Vertragspreises wegen veränderter Verhältnisse zu.
3. Der Auftragnehmer kann einen Anspruch auf Anpassung der Preise aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt nicht auf § 313 Abs. 1 BGB stützen.
OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 94/02
Die Werkleistung "Dickbeschichtung" ist mangelhaft, wenn eine notwendige Kratzspachtelung nicht ausgeführt wurde und die erforderliche Mindestschichtdicke nicht erreicht wird.
VolltextBGH, Beschluss vom 29.04.2003 - VI ZR 260/02
Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichtige muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muß.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02
a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.*)
b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde.*)
c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.*)