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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 145/08
BGH, Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 145/08
79 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 544 | OLG Koblenz - Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit: Sicherungsabrede unwirksam? |
IBR 2009, 515 | BGH - Ausschluss von § 768 BGB: Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede! |
IBR 2009, 514 | BGH - Zur Auslegung von Sicherungsabreden in AGB! |
22 Volltexturteile gefunden |
AG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 103 C 3963/22
1. Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede ist unwirksam, wenn die für die Höhe der Sicherheit maßgebliche Bezugsgröße nicht hinreichend transparent geregelt ist.
2. Eine Intransparenz kann sich auch bei Vereinbarung einer Rangfolgeklausel daraus ergeben, dass das Klauselwerk sich widersprechende Regelungen zur Bezugsgröße enthält, die jede für sich genommen wirksam wäre.
VolltextBGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 255/20
Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19.09.1985 - III ZR 214/83, IBRRS 1985, 0211 = BGHZ 95, 350).*)
OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 U 1903/18
Eine vom Auftraggeber vorformuliert gestellte Sicherungsabrede für eine kombinierte Erfüllungs- und Mängelbürgschaft, wonach der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss und der Auftragnehmer nur eine Bürgschaft mit einem solchen Verzicht als Austauschsicherheit stellen darf, ist insgesamt unwirksam.
VolltextOLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - 9 U 1903/18
Eine vom Auftraggeber vorformuliert gestellte Sicherungsabrede für eine kombinierte Erfüllungs- und Mängelbürgschaft, wonach der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss und der Auftragnehmer nur eine Bürgschaft mit einem solchen Verzicht als Austauschsicherheit stellen darf, ist insgesamt unwirksam.
VolltextBGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16
Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 362/15
Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.*)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2014 - 12 U 231/13
1. Der Regelung des § 8 Abs. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn das Insolvenzverfahren beantragt ist bzw. eröffnet wird, verstößt nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und ist als wirksam anzusehen.
2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage zu stellen, mag zwar „isoliert“ betrachtet insoweit unwirksam sein, führt aber nicht dazu, dass das Bürgschaftsversprechen mit seinem weiteren Inhalt hinfällig wird.
OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2014 - 13 U 9/14
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der Netto-Auftragssumme zu übergeben hat, ist für sich genommen wirksam.
2. Eine unangemessene Übersicherung des Auftraggebers liegt jedoch dann vor, wenn neben der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% nicht nur von jeder Abschlagszahlungen 5% einbehalten werden, sondern darüber hinaus von der letzten Abschlagsrechnung noch ein weiterer Betrag von 3,60% so lange einbehalten wird, bis es nach Abnahme zur Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft kommt.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 23.04.2014 - 12 U 97/14
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede zu einer Mängelansprüchesicherheit ist wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit unwirksam, wenn sie darauf gerichtet ist, dem Bürgen formularmäßig die Einrede der Aufrechenbarkeit selbst unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu nehmen.
2. Das Austauschrecht des Auftragnehmers wird durch eine vom Auftraggeber in seinen AGB vorgegebene Sicherungsabrede unzulässig beschränkt, wonach der Auftragnehmer erst nach "Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" die Umwandlung der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% der Auftragssumme in eine Gewährleistungsbürgschaft von 3% der Abrechnungssumme verlangen kann.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 23 U 15/13
1. Die Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftraggeber die Rechnung des Auftragnehmers prüft und bezahlt, ein Schreiben des Auftragnehmers, in dem dieser auf eine aus seiner Sicht erklärte Abnahme hinweist, nicht beantwortet, er keine Mängelrügen erhebt und eine Gewährleistungsbürgschaft annimmt, die erst nach der Abnahme zu stellen ist.
2. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme schließt die Möglichkeit der Abnahme durch konkludente Erklärung nicht aus, wenn die Parteien (konkludent) von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgerückt sind.
3. Stellt der Auftraggeber das vom Auftragnehmer errichtete Bauwerk fertig, steht dem Auftragnehmer der vereinbarte Werklohn in voller Höhe selbst dann zu, wenn er Teile der von ihm geschuldeten Leistung nicht erbracht hat. Denn in einem solchen Fall hat es der Auftraggeber unmöglich gemacht, dass der Auftragnehmer nicht ausgeführte Leistung noch erbringt.
4. Bei der Beurteilung, ob eine Schlussrechnung prüfbar ist, ist nicht nur Inhalt der Schlussrechnung selbst zu berücksichtigen. Vielmehr sind auch ergänzende Angaben und Erläuterungen heranzuziehen.
5. Auf die Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung kommt es nicht an, wenn der Auftraggeber die Rechnungen geprüft hat. Der Auftraggeber, der eine Rechnung prüft, kann deshalb nicht mit dem Einwand gehört werden, die Rechnung sei tatsächlich nicht prüfbar gewesen.
6. Der Sicherheitseinbehalt ist als Aufschub der Fälligkeit eines Teils des Werklohns zu qualifizieren. Der Erfolg einer auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts gerichteten Klage setzt danach voraus, dass der Werklohnanspruch in Höhe des eingeklagten Betrags begründet und fällig ist. Aus diesem Grunde ist es für eine Klage auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts erforderlich, die Fälligkeit und Höhe des Werklohnanspruchs darzulegen und zu beweisen.
7. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach der Bürge "den verbürgten Betrag oder jedweden Teilbetrag bis in Höhe des verbürgten Betrags dem aus der Bürgschaft begünstigten Auftraggeber auszahlen [muss], wenn ihm versichert wird, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung für seine Leistungen nicht oder teilweise nicht nachgekommen ist", verpflichtet den Auftragnehmer, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist eine solche Klausel unwirksam.
1 Nachricht gefunden |
(31.08.2011) Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 207/09) entschieden.
mehr… IBR 2011, 580 BGH, 28.07.2011 - VII ZR 207/09
8 Leseranmerkungen gefunden |
Untrennbarkeit der Ablösung des Bareinbehaltes durch eine Mängelbürgschaft Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Wirksamkeit der Sicherungsabrede trotz Verzicht auf § 770 Abs. 2 BGB! Leseranmerkung von Oliver Koos zu
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Wirksamkeit der Sicherungsabrede trotz Verzicht auf § 770 Abs. 2 BGB! Leseranmerkung von Oliver Koos zu
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Gesamtunwirksmkeit der Sicherungsabrede Leseranmerkung von Dr. Claus von Rintelen zu
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Anmerkung zu BGH, XI ZR 145/08 v. 16. Juni 2009 Leseranmerkung von Dr. Karl-Heinz Inhuber zu
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BGH, Urteil vom 16.06.09 - keine Teilbarkeit einer GW-Sicherungsabrede Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
B. Besonderheiten des VOB-Vertrags |
III. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit |
4. Von der VOB/B abweichende Vereinbarungen |
2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
F. § 16 Abs. 6 VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
B. Sicherheitseinbehalt |
IV. Sicherheitseinbehalt und Allgemeine Geschäftsbedingungen |
15 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
(3) Verzicht auf die Einreden des Hauptschuldners - § 768 BGB. (VOB/B § 17 Abs. 1 Rn. 206-208)
1. Des Auftraggebers (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 212-217)
p) Sicherheitseinbehalt. ( Rn. 128-129)
aa) Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit, § 770 BGB. (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 132-135)
a) Grundsätze. (VOB/B § 17 Abs. 1 Rn. 248-253)
6. Unwirksamkeit und geltungserhaltende Reduktion ( Rn. 99-103)
11 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
c) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte ( Rn. 197-198)
c) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte ( Rn. 197-198)
1. Auslegung der AGB ( Rn. 196-197)
1. Verfügungsanspruch ( Rn. 81-88)