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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 145/08
BGH, Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 145/08
Es gibt für Ihre Suchanfrage 65 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2009, 515 | BGH - Ausschluss von § 768 BGB: Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede! |
IBR 2009, 514 | BGH - Zur Auslegung von Sicherungsabreden in AGB! |
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13
1. Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (Fortführung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297).*)
2. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG findet auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 114/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2012 - 5 U 7/12
Zu der Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Sicherungsabrede zu einer Mängelbürgschaft in AGB den Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB vorgibt.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012 - 24 U 41/12
1. Zur Mehrfachverwendungsabsicht im Rahmen der Prüfung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, sofern die möglichen Verwendungen der Klausel in größerem zeitlichen Abstand erfolgt sind.*)
2. Der Sicherungszweck einer Gewährleistungsbürgschaft entfällt nicht schon dadurch, dass der Auftraggeber in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung von Werklohn lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt worden ist.*)
3. Der Ablauf der vereinbarten Sicherungszeit steht der Pflicht des Auftragnehmers zur Stellung der Gewährleistungsbürgschaft nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vor Fristablauf vorlagen.*)
4. Ist dem Auftraggeber ein eigener Anspruch auf Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt worden, kann anders als beim Austauschrecht gemäß § 17 VOB/B grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung der Bürgschaft unter der Bedingung vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber den restlichen ausstehenden Werklohn zahlt (Abgrenzung zu BGH NJW 1997, 2958).*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 207/09
Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam.*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09
1. Das Vorhandensein schwerer (hier: brandschutztechnischer) Mängel ist noch kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.
2. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen sorgfältig ausgesuchtes, fachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch dieses vertraut.
3. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Der lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.
4. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt.
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2010 - 9 W 65/10
1. Aufgrund der Zweckbestimmung der Gewährleistungsbürgschaft kommt eine Verhinderung der Inanspruchnahme im Wege der einstweiligen Verfügung nur dann in Betracht, wenn die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft offenkundig rechtswidrig ist.
2. Eine Vereinbarung, nach welcher eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus § 770 BGB vorgesehen ist, ist als rechtlich unbedenklich zu beurteilen.
3. Selbst wenn man in einer solchen Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen nach § 307 BGB sehen will, wäre dehalb nicht automatisch eine völlige Unwirksamkeit der Sicherungsabrede anzunehmen.
VolltextOLG München, Beschluss vom 22.12.2009 - 28 U 3343/09
1. Eine Formularsicherungsabrede kann im Rahmen des Bürgschaftsanspruchs nicht durch stillschweigendes Einverständnis mit einer Bestimmung ausgehandelt werden. Gänzlich unwirksam ist die Formularsicherungsabrede, sofern sie den Inhalt einer Gewährleistungsbürgschaft mit Verzicht auf die Einrede aus § 768 BGB hat.
2. Der Bürge hat keine Prüf- und Aufklärungspflicht bezüglich der Wirksamkeit der Sicherungsabrede, da ihm üblicherweise bei Bürgschaftsausstellung der akzessorische Hauptschuldvertrag nicht vorliegt.
VolltextBGH, Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 145/08
1. Haben die Vertragsparteien eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Sicherungsvereinbarung ist als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und Verständnisses bei Vertragsschluss bedeutsam.
3. Zwar kann der Auftraggeber durch beigefügte Vertragsmuster den abweichenden, eindeutigen Inhalt einer Sicherungsvereinbarung nicht ändern. Ist die Klausel jedoch nicht eindeutig, so erlangt ein Vertragsmuster, das Bestandteil der Vereinbarung geworden ist, für die Auslegung dieser Klausel Bedeutung.
4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, dass der Auftragnehmer einen Sicherungseinbehalt nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, ist unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
5. Eine Regelung, die dem Bürgen den Schutz des § 768 BGB umfassend nimmt, kann nur formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. Dagegen ist eine individualvertragliche Vereinbarung möglich.
6. In den Fällen, in denen formularmäßig eine Gewährleistungsbürgschaft mit umfassendem Einredeverzicht zur Ablösung eines Sicherungseinbehalts gefordert wird, ist die Sicherungsvereinbarung vollständig unwirksam, da die betreffende Klausel nicht teilbar ist und auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt.
7. Auch eine ergänzende Auslegung der Sicherungsvereinbarung dahingehend, dass eine Bürgschaft ohne umfassenden Einredeverzicht zu stellen ist, um den Sicherungseinbehalt abzulösen, kommt nicht in Betracht.
8. Zu den Einreden, die der Bürge seiner Inanspruchnahme entgegenhalten kann, gehört auch die Unwirksamkeit der der Bürgschaftsübernahme zu Grunde liegenden Sicherungsvereinbarung.
1 Nachricht gefunden |
(31.08.2011) Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 207/09) entschieden.
mehr… IBR 2011, 580 BGH, 28.07.2011 - VII ZR 207/09
8 Leseranmerkungen gefunden |
Wirksamkeit der Sicherungsabrede trotz Verzicht auf § 770 Abs. 2 BGB! Leseranmerkung von Oliver Koos zu
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Gesamtunwirksmkeit der Sicherungsabrede Leseranmerkung von Dr. Claus von Rintelen zu
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Anmerkung zu BGH, XI ZR 145/08 v. 16. Juni 2009 Leseranmerkung von Dr. Karl-Heinz Inhuber zu
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BGH, Urteil vom 16.06.09 - keine Teilbarkeit einer GW-Sicherungsabrede Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
B. Besonderheiten des VOB-Vertrags |
III. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit |
4. Von der VOB/B abweichende Vereinbarungen |
2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
F. § 16 Abs. 6 VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
B. Sicherheitseinbehalt |
IV. Sicherheitseinbehalt und Allgemeine Geschäftsbedingungen |
15 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
(3) Verzicht auf die Einreden des Hauptschuldners - § 768 BGB. (VOB/B § 17 Abs. 1 Rn. 206-208)
1. Des Auftraggebers (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 212-217)
aa) Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit, § 770 BGB. (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 132-135)
p) Sicherheitseinbehalt. ( Rn. 128-129)
a) Grundsätze. (VOB/B § 17 Abs. 1 Rn. 248-253)
6. Unwirksamkeit und geltungserhaltende Reduktion ( Rn. 99-103)
11 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
c) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte ( Rn. 197-198)
c) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte ( Rn. 197-198)
1. Auslegung der AGB ( Rn. 196-197)
1. Verfügungsanspruch ( Rn. 81-88)