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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 71/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0858; IMRRS 2011, 0613
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10

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3 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 3479
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist über Vorauszahlungen nach "freier" Kündigung abzurechnen?

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 S 307/16

1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrags Vorauszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer kündigungsbedingten Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag. Für diesen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie für den Anspruch des Unternehmers aus § 649 Satz 2 BGB.

2. Kündigt der Besteller "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Gem. § 649 Satz 3 BGB wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

3. Der Besteller hat ersparte Aufwendungen des Unternehmers und Erlöse aus Füllaufträgen darzulegen und zu beweisen. Den Unternehmer trifft aber - will er eine höhere Vergütung als 5% beanspruchen - hinsichtlich der Ersparnisse und Erlöse eine sekundäre Darlegungslast, da allein ihm Angaben zu derartigen Betriebsinterna möglich sind.

4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab.

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IBRRS 2011, 0858; IMRRS 2011, 0613
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10

1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen.*)

2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.*)

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

I. Anwendungsbereich der EuGVVO ( Rn. 341-343)