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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 71/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0858; IMRRS 2011, 0613
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10

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7 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 1022 BGH - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2237; IMRRS 2023, 1013; IVRRS 2023, 0390
ProzessualesProzessuales
Ersatzzustellung ist trotz Schreibfehlers in der Zustelladresse wirksam!

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2023 - 102 AR 128/23

1. Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird nicht durch einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zustelladresse berührt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, beeinträchtigt den Beweiswert der über den Zustellvorgang erstellten Urkunde auch dann nicht, wenn eine Berichtigung unterblieben ist.*)

2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist grundsätzlich dann eröffnet, wenn und soweit ein rechtswidriger Eingriff in eine fremde Rechtssphäre in Rede steht.*)

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IBRRS 2023, 0367; IMRRS 2023, 0173; IVRRS 2023, 0047
ProzessualesProzessuales
Parteivortrag übergangen: Verweisungsbeschluss willkürlich!

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 AR 21/22

1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126).*)

2. Objektiv willkürlich, weil offensichtlich unhaltbar und nicht mehr verständlich ist ein Verweisungsbeschluss auch dann, wenn das verweisende Gericht Akteninhalt unbeachtet lässt, aus dem sich die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts geradezu aufdrängt und daher zwingend zu prüfen war. Dies ist der Fall, wenn sich das verweisende Gericht mit der Zuständigkeit gem. § 21 ZPO nicht auseinandersetzt, obwohl sich eine Prüfung aufgedrängt hätte: Der streitgegenständliche Gegenstand wurde in einer Niederlassung der Beklagten erworben, die im Bezirk des verweisenden Amtsgerichts liegt, wie sich aus der als Anlage K1 der Klage beigefügten Rechnung ergibt.*)

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch dann verletzt, wenn sich ein Gericht mit Vorbringen einer Partei, das für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, nicht auseinandersetzt, weil es den Eindruck erweckt, als habe es das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Wird ein Verweisungsbeschluss unter anderem damit begründet, die Klägerseite habe zu einer örtlichen Zuständigkeit - auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen, obwohl eine Partei ausdrücklich zur Zuständigkeit vorgetragen hat, handelt es sich um ein derart eklatantes Übergehen von Parteivortrag (in Form eines ausdrücklichen Negierens), dass der darin liegende Gehörsverstoß zum Entfall der Bindungswirkung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts entsprechend der Argumentation in dem Parteivortrag (hier gem. § 29 ZPO) im Ergebnis bejaht oder nicht, solange die von der Partei vertretene Zuständigkeit zumindest in Betracht zu ziehen war.*)

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IBRRS 2019, 0777; IMRRS 2019, 0296; IVRRS 2019, 0119
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wo wird Klage gegen eine BLB-Niederlassung erhoben?

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 - 32 SA 59/18

Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle.*)

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IBRRS 2011, 0858; IMRRS 2011, 0613
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10

1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen.*)

2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.*)

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

aa) Die gesetzlichen Gerichtsstände ( Rn. 20-22)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

I. Anwendungsbereich der EuGVVO ( Rn. 341-343)