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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 86/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0004; IMRRS 2011, 0003
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses

BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10

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3 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 2393; IMRRS 2014, 1435
Mit Beitrag
AGBAGB
Möglichkeit der Aufrechnung kann durch AGB nicht ausgeschlossen werden!

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 - 12 U 2119/13

1. Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen indes auch dann verbietet, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders einer solchen Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.*)

2. Dies gilt auch für eine Klausel, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.*)

3. Dies gilt nicht nur im Bereich des Werkvertragsrechts, sondern auch für Werklieferungs- oder Kaufverträge (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07, IBR 2011, 340).*)

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IBRRS 2011, 0004; IMRRS 2011, 0003
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses

BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10

Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet.*)

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IBRRS 2010, 1944; IMRRS 2010, 1396
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts trotz Bindung über vier Jahre

LG Krefeld, Urteil vom 17.03.2010 - 2 S 53/09

Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht für die Dauer von vier Jahren wird nicht deshalb wirksam, weil sich daran die gesetzliche Kündigungsfrist anschließt und deshalb eine effektive Vertragsbindung von mehr als vier Jahren eintritt.*)

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

II. Kündigungsausschlussvereinbarung (BGB § 557a Rn. 62-66)