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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 289/13
BGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 - 22 U 23/16
1. Vereinbaren Grundstücksverkäufer und Erwerber, dass ein bestimmter Auftragnehmer auf dem Grundstück für den Erwerber ein Gebäude errichten soll, wird der Auftragnehmer dadurch nicht zum Bauträger. Mängel am Gemeinschaftseigentum können der Werklohnforderung des Auftragnehmers daher nicht entgegengehalten werden.
2. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Beseitigung von (Rest-)Mängeln innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz für seinen Arbeits- und Zeitaufwand verlangen. Bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten ist ein Stundensatz von 15 Euro angemessen.
3. Die schuldhafte Geltendmachung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Vertragspartner (noch) nicht zusteht, kann als Verletzung vertraglicher Treuepflichten zum Schadensersatz verpflichten, der dann auch die außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten des anderen Vertragspartners umfasst.
VolltextBGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
1. In die Würdigung, ob der Vermieter angesichts einer Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) an der Beendigung des Mietvertrages hat oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist (§ 543 Abs. 1 BGB), ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat.*)
2. Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann.*)
3. Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein "zur Überprüfung des Wohnungszustandes" einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.*)
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d) Duldung von Besichtigung/Betreten (BGB § 535 Rn. 981-988)
4. Besichtigungsmöglichkeit der Vergleichswohnung (BGB § 558a Rn. 139-140)
6. Kündigung (BGB § 556g Rn. 50)
XII. Duldungs- und Unterlassungspflichten (BGB § 543 Rn. 83-86)
b) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGB § 573 Rn. 18-19)
c) Verschulden (BGB § 573 Rn. 20-26)
V. Straftaten, Tätlichkeiten und öffentlich-rechtliche Verbote (BGB § 543 Rn. 49-63)