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BGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2022 - 4 U 580/12
1. Die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, die die Kündigung einer zwischen den vorherigen Teilhabern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung rechtfertigen kann.*)
2. Die Zustimmung zur Übertragung der Hausverwaltung auf einen Dritten kann Gegenstand einer eine solche Vereinbarung ersetzenden gerichtlichen Bestimmung sein.*)
3. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist dann erfüllt, wenn den Erklärungen des Pflichtigen zumindest konkludent entnommen werden kann, dass er eine von ihm erteilte Auskunft als vollständig ansieht. Der Verdacht, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, steht dem nicht entgegen.*)
4. Der Erwerber eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück kann von dem anderen Teil eine Entschädigung an die Eigentümergemeinschaft für dessen unentgeltliche Wohnnutzung verlangen, wenn er selbst eine Wohnnutzung nicht beabsichtigt.*)
5. Die Höhe dieses Anspruchs ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; Vergleichsmaßstab für die gerichtliche Schätzung ist die ortsübliche und angemessenen Miete für eine vergleichbare Wohnung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
1. In die Würdigung, ob der Vermieter angesichts einer Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) an der Beendigung des Mietvertrages hat oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist (§ 543 Abs. 1 BGB), ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat.*)
2. Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann.*)
3. Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein "zur Überprüfung des Wohnungszustandes" einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.*)
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d) Duldung von Besichtigung/Betreten (BGB § 535 Rn. 981-988)
4. Besichtigungsmöglichkeit der Vergleichswohnung (BGB § 558a Rn. 139-140)
6. Kündigung (BGB § 556g Rn. 50)
XII. Duldungs- und Unterlassungspflichten (BGB § 543 Rn. 83-86)
b) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGB § 573 Rn. 18-19)
c) Verschulden (BGB § 573 Rn. 20-26)
V. Straftaten, Tätlichkeiten und öffentlich-rechtliche Verbote (BGB § 543 Rn. 49-63)