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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 259/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 2769; IMRRS 2010, 2019
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Verzugszinsen: 5% oder 8% über Basiszinssatz?

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2010, 488 BGH - Verzugszinsen: Fünf oder acht Prozentpunkte über Basiszinssatz?

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3038
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung nach "freier" Kündigung: Sind tatsächliche oder kalkulierte Kosten erspart?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021 - 22 U 267/20

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

2. Erspart sind die Einzelkosten der Teilleistungen und die damit verbundenen Baustellengemeinkosten für die infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistung. Maßgeblich für die ersparten Aufwendungen sind die tatsächlichen Kosten, nicht kalkulierte Kosten.

3. Der Auftragnehmer kann zur Darlegung der ersparten Aufwendungen auf seine Urkalkulation oder eine nachträglich erstellte Kalkulation Bezug nehmen. Dem Auftraggeber bleibt dann die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher sind, die Kalkulation also nicht zutreffend war.

4. Für den Vergütungsanspruch nach "freier" Kündigung trifft den Auftragnehmer allein eine Erstdarlegungslast zu den ersparten Aufwendungen; behauptet der Auftraggeber in Abweichung zum Zahlenwerk des Auftragnehmers, dieser habe tatsächlich höhere Beträge erspart, trägt er hierfür die weitere Darlegungs- und die Beweislast.

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IBRRS 2021, 2093
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Sind Wartungsverträge absolute Fixgeschäfte?

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 38/20

1. Eine Leistungsverzögerung führt bei einem Dauerschuldverhältnissen zu einer Teilunmöglichkeit, wenn die verzögerte Leistung mit Ablauf des Monats nicht mehr nachgeholt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn der Vertragszweck durch die verspätete Leistungserbringung nicht mehr erreicht werden kann.

2. Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist - wenn der Vertragstext keine ausdrückliche Regelung enthält - unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts auswirkt.

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IBRRS 2019, 2911; IMRRS 2019, 1092
WerkvertragWerkvertrag
Mehrere Forderungen aus gleichartigen Verträgen: Anspruch auf Pauschale(n)?

BGH, Urteil vom 22.08.2019 - VII ZR 115/18

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale i.S.v. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.*)

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IBRRS 2018, 3468
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Kein pauschaler Schadensersatz im Arbeitsrecht!

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.*)

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IBRRS 2020, 0568
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Kündigung ohne Aufforderung zur Mängelbeseitigung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 139/16

1. Die erfolglose Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer gesetzten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären, berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, den Bauvertrag zu kündigen. Vielmehr ist bei umfangreichen, zeitlich schwer abzuschätzenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen zumindest eine Frist für den Nachbesserungsbeginn zu setzen (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2010, 326).

2. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist im Regelfall als freie Kündigung auszulegen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

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IBRRS 2013, 5099
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AN leistet trotz fehlender Planung: Kein Mitverschulden des AG!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - 22 U 32/13

1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände - rechtlich eigenständig zu bewerten hat.*)

2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen.*)

3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht bzw. zumindest nahekommt.*)

4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.*)

5. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft.*)

7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde.*)




IBRRS 2013, 1447
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Tiefbauarbeiten: Unternehmer darf Angaben des AG nicht vertrauen!

OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2013 - 2 U 40/12

1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt - insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen - mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.*)

2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die - mehr oder weniger zuverlässigen - Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunikationsleitungen) zu verschaffen.*)

3. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der ohne vorherige Suchschachtung vorgenommenen Bohrung nach einer zeichnerischen Darstellung des Leitungsverlaufs ist unbegründet, wenn diese Darstellung keinen genauen Rückschluss auf die Lage der einzelnen Kabelschutzrohre zulässt oder wenn aus den Plänen ersichtlich ist, dass sich in unmittelbarer Nähe der Bohrstelle ein Kabelschacht befindet, von dem mehrere Kabelschutzrohre in geringem Abstand voneinander ausgehen.*)

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IBRRS 2012, 0926
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Übernahme des Gewährleistungsmanagements: Eigene Mängelhaftung!

OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2010 - 5 U 923/06

1. Nimmt ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Mängelanzeigen des Auftraggebers entgegen und leitet diese an den Nachunternehmer des Auftragnehmers weiter, ohne den Auftraggeber auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen, behandelt der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche als eigene Angelegenheit und haftet deshalb für die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer verursachten Mängel.

2. Die Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs endet nicht bereits mit der Erklärung des Auftragnehmers, er habe die angezeigten Mängel beseitigt. Es bedarf vielmehr einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung, um die Hemmung der ursprünglichen Verjährungsfrist zu beseitigen und eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

3. Die Klausel eines formularmäßigen Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und 4 Wochen beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam.




IBRRS 2010, 2769; IMRRS 2010, 2019
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Verzugszinsen: 5% oder 8% über Basiszinssatz?

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

1. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht.*)

2. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann)
E. § 16 Abs. 5 VOB/B
III. Verzug

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

h) Zinsen ( Rn. 390-408)