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BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2010, 488 | BGH - Verzugszinsen: Fünf oder acht Prozentpunkte über Basiszinssatz? |
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2010 - 5 U 923/06
1. Nimmt ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Mängelanzeigen des Auftraggebers entgegen und leitet diese an den Nachunternehmer des Auftragnehmers weiter, ohne den Auftraggeber auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen, behandelt der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche als eigene Angelegenheit und haftet deshalb für die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer verursachten Mängel.
2. Die Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs endet nicht bereits mit der Erklärung des Auftragnehmers, er habe die angezeigten Mängel beseitigt. Es bedarf vielmehr einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung, um die Hemmung der ursprünglichen Verjährungsfrist zu beseitigen und eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.
3. Die Klausel eines formularmäßigen Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und 4 Wochen beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam.
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09
1. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht.*)
2. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.*)
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