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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 218/06
BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 218/06
Volltext15 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2008, 1009 | OLG Köln/BGH - Verjährung in Überleitungsfällen bei arglistig verschwiegenen Mängeln |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 - 21 U 51/19
1. Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist.
2. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als ihrem Wissensvertreter verjährungsrechtlich zurechnen lassen.
3. Auch wenn der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass der Auftragnehmer fehlerfrei arbeitet, liegt in der mangelhaften Ausführung allein keine Täuschungshandlung.
VolltextBGH, Urteil vom 10.04.2008 - VII ZR 58/07
1. Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.*)
2. Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.*)
BGH, Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 206/07
Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 218/06
Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.*)
Volltext3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
Q. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Übergangsrecht zur Verjährung |