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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 6/13
BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13
65 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 609 | BGH - Arbeiten "schwarz" ausgeführt: Auftragnehmer muss Mängel nicht beseitigen! |
IBR 2013, 210 | OLG Schleswig - Pflasterarbeiten "ohne Rechnung" ausgeführt: Auftragnehmer haftet nicht für Mängel! |
20 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22
1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)
2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)
3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2023 - 10 U 207/22
1. Ein Verbotsgesetz steht nicht zur Disposition der Parteien. Wenn schwer wiegende Indizien, die den Schluss auf den Verstoß gegen das Verbotsgesetz erlauben, vorliegen, kann allein durch die Äußerung der Rechtsansicht, ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz liege nicht vor, dessen Anwendung nicht ausgeschlossen sein.
2. Eine Häufung von Indizien kann vielmehr dazu Anlass geben, einen Verstoß auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft.
3. Eine Ohne-Rechnung-Abrede führt zur Gesamtnichtigkeit des (Kauf-)Vertrags mit der Folge, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen.
VolltextLG Potsdam, Urteil vom 16.05.2023 - 6 O 341/21
1. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass der Besteller den Werklohn "schwarz" zahlt, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Schwarzgeldabrede erst nach Vertragsschluss erfolgt.
2. Sprechen schwerwiegende Indizien für eine Schwarzgeldabrede, gibt dies Anlass dazu, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft bzw. wenn beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit lediglich leugnen.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2023 - 29 U 115/22
1. Ein Anspruch des Unternehmers auf Sicherung seines Vergütungsanspruchs bleibt von einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller unberührt.*)
2. Ob dem Vergütungsanspruch streitige Einwendungen des Bestellers wegen werkvertragsrechtlicher Gegenansprüche entgegenstehen, bleibt im Prozess um ein Sicherungsverlangen nach § 650f Abs. 1 BGB außer Betracht.*)
3. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG (fehlende Eintragung in die Handwerksrolle) führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, wenn der Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von diesem Verstoß keine Kenntnis hatte.*)
4. Die Sanierung von zwei Einzelbädern stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB dar.*)
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023 - 2 U 78/22
1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zwecke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gem. § 134 BGB i.V.m. § 370 AO nichtig sein.*)
2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "Schwarzarbeitsfällen" kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.*)
3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen § 370 AO gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2021 - 2 U 63/20
1. Die Verletzung steuerlicher Pflichten ist eine Form der Schwarzarbeit und führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Werk- oder Bauvertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).
2. Ein Werk- oder Bauvertrag ist insbesondere im Fall der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung wegen Schwarzarbeit nichtig, da dieses Vorgehen einen Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerrechtliche Erklärungs-, Anmeldungs- und Rechnungsstellungspflicht begründet. Letztere gilt auch für Abschlagszahlungen.
3. An dem Umstand, dass eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt, ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn sich die Absicht einer Verletzung steuerlicher Verpflichtungen lediglich auf einen Teil des Werklohns bezieht.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - 21 U 34/19
Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrags führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zu Stande gekommenen Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben.*)
VolltextOLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 U 103/18
1. Zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 3.800 Euro in bar und ohne hierfür eine Rechnung oder Quittung zu erhalten, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer diesen Teil der Zahlung mit Billigung des Auftraggebers nicht versteuern wollte.
2. Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten und nutzt der Auftraggeber diesen Verstoß zum eigenen Vorteil aus, führt das zur Nichtigkeit des Bauvertrags und dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausscheiden (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16
1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.
2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.
3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.
VolltextLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2017 - 5 O 253/15
1. Ist ein Werk aus Sicht der Parteien weitgehend fertig gestellt, erfolgt aber keine Abnahme und verweigert der Unternehmer die Mängelbeseitigung, steht die fehlende Abnahme nicht der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gegen den Unternehmer entgegen.
2. Der Besteller hat auch bei einer nach Abschluss des Werkvertrags nachträglich getroffenen "Ohne-Rechnung-Abrede" wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG keinen Anspruch auf Kostenvorschuss.
Volltext8 Nachrichten gefunden |
(23.04.2018) Schwarzarbeit ist immer noch weithin verbreitet. Besonders oft kommt sie in der Baubranche vor, aber auch bei Handwerkerarbeiten oder Putzhilfen in Privathaushalten ist sie üblich. Durch Schwarzarbeit wird das Steuersystem ebenso umgangen wie die Sozialversicherung. Beide erleiden durch sie hohe Einnahmeausfälle. Immer mehr Kontrollen sollen Schwarzarbeit verhindern.
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(16.03.2017) Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
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(15.06.2015) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
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(10.04.2014) Der u. a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
mehr… BGH, 10.04.2014 - VII ZR 241/13
(19.02.2014) Der Bundesgerichtshof muss im Anschluss an seine Entscheidung vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13, IBR 2013, 609), wonach ein bewusster Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* zur Unwirksamkeit des Werkvertrages führt und Mängelansprüche des Auftraggebers daher nicht bestehen, nunmehr die Frage entscheiden, ob der Auftragnehmer trotz ...
mehr… BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13
(23.08.2013) Das Schwarzarbeitsgesetz enthält § 1 Abs. 2 Nr. 2 das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags ...
mehr… BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13
(23.08.2013) Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Werts der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Das OLG Schleswig hat am 16.08.2013 entschieden, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, ...
mehr… IBR 2013, 609 IBR 2013, 210 BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13
(01.08.2013) Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
A. Grundlagen zum Architekten- und Ingenieurvertrag |
II. Abschluss und Wirksamkeit des Architektenvertrages |
9. Verstöße gegen gesetzliche Verbote |
6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
II. Vertragsschluss |
6. Unwirksamkeitsgründe |
d) Schwarzgeldabrede |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
C. § 2 Abs. 2 VOB/B: Berechnung der Vergütung |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
a) Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
7 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |