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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 520/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 4110; IMRRS 2017, 1703; IVRRS 2017, 0663
ProzessualesProzessuales
Wie werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens geltend gemacht?

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - VI ZR 520/16

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4 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1368
BauvertragBauvertrag
Übernahme des Mangelbeseitigungsrisikos durch ungeeignete Mangelbeseitigungsmaßnahme?

LG Lübeck, Urteil vom 18.04.2024 - 10 O 222/22

Ergreift ein mit der Sanierung eines bestehenden Baumangels beauftragtes Unternehmen hierfür ungeeignete Maßnahmen, verschlechtert dadurch das anfängliche Ergebnis und nimmt dem primär für den Schaden verantwortlichen Bauunternehmen damit eine realistische, aber keine völlig sichere Gelegenheit zur kostengünstigeren Mangelbeseitigung durch eine Alternativmaßnahme, geht deswegen das Mangelbeseitigungsrisiko nicht insgesamt auf das mit der Sanierung beauftragte Unternehmen über (konkret: ungeeigneter Versuch der nachträglichen Abdichtung einer mangelhaft ausgeführten "weißen Wanne" durch Durchbohren der Kelleraußenwände und Vergelung von außen).*)

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IBRRS 2020, 3407
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

BGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17

1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.*)

2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.*)

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IBRRS 2017, 4110; IMRRS 2017, 1703; IVRRS 2017, 0663
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wie werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens geltend gemacht?

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - VI ZR 520/16

Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494a ZPO - und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage - nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist.*)

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Anspruch auf Schadensersatz ( Rn. 211-212)

a) Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ( Rn. 209-210)