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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 28/98
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1999, 322 | BGH - Haftung der Wohnungseigentümer untereinander für mangelhafte Bauleistungen? |
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 22.04.1999 - V ZB 28/98
Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen Instandsetzung
a) Die Pflicht der Wohnungseigentümer, zur ordnungsmäßigen Instandsetzung zusammenzuwirken, beschränkt sich nicht auf eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlußfassung, sondern schließt die entsprechende Werkleistung mit Hilfe von Fachkräften ein.
b) Ein Wohnungseigentümer, der den über seinem Sondereigentum gelegenen Teil des Daches reparieren läßt, haftet für ein Verschulden des von ihm beauftragten Werkunternehmers, wenn hierdurch an dem Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers ein Schaden entstanden ist.
c) Der geschädigte Wohnungseigentümer muß sich ein Verschulden des Werkunternehmers in der Regel selbst zu einem Bruchteil als Mitverschulden anrechnen lassen.
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