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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 385/99


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 0966; IMRRS 2003, 1463
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
BGB-Gesellschaft - Haftung der Gesellschaft für ihre Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 1020 BGH - BGB-Gesellschaft muss sich deliktisches Handeln ihrer Gesellschafter zurechnen lassen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2003, 2291
ARGEARGE
Arbeit & Soziales - Haftungsprivilegierung auch zu Gunsten einer GbR?

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 434/01

Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2003, 1268
ARGEARGE
BGB-Gesellschaft - Zurechnung des Handels eines Gesellschafters

LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.04.2003 - 3 O 417/01

Das deliktische Handeln eines BGB-Gesellschafters kann der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. (Anm. d. Red: Durch Urteil des BGH vom 24.02.2003 - Az. II ZR 385/99 - überholt.)

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IBRRS 2003, 0966; IMRRS 2003, 1463
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
BGB-Gesellschaft - Haftung der Gesellschaft für ihre Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.*)

b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.*)

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Gesetzliche Vertreter (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 13-14)