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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 385/99


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 0966; IMRRS 2003, 1463
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
BGB-Gesellschaft - Haftung der Gesellschaft für ihre Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 1020 BGH - BGB-Gesellschaft muss sich deliktisches Handeln ihrer Gesellschafter zurechnen lassen!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1322
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der planende Architekt für eine Bauzeitverzögerung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16

1. Ein Generalunternehmer kann von dem von ihm beauftragten Architekten aus eigenem Recht keinen Mietausfallschaden wegen mangelhafter Ausführungspläne geltend machen.

2. Verlangt der Auftraggeber eines Architektenvertrags vom Architekten Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens, muss er darlegen und beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist.

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IBRRS 2003, 0966; IMRRS 2003, 1463
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
BGB-Gesellschaft - Haftung der Gesellschaft für ihre Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.*)

b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.*)

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Gesetzliche Vertreter (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 13-14)