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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZB 35/07


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

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1 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 3121
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfungspflicht verletzt: Haftungsquote AN 10%, AG/Statiker 90%!

OLG Jena, Urteil vom 28.10.2009 - 4 U 141/07

1. Ein Unternehmer muss die Planung als Fachmann prüfen und Bedenken mitteilen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fragen, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.

2. Die Prüfungs- und Anzeigepflicht ist nicht grenzenlos. Es gehört deshalb nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse eines Architekten oder Sonderfachmanns auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Fehler ist offenkundig.

3. Die zu geringe Bemessung eines Trapezblechs muss ein Dachdecker als Fachmann erkennen und beanstanden. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es zu einem Schaden, ist sein Verursachungsanteil mit 10% zu bemessen.

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IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.*)

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