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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZB 35/07


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

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3 Treffer für den Bereich Vergaberecht.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 1699; VPRRS 2014, 0402
VergabeVergabe
Geschäftsgebühr im Verfahren vor der VK: Anrechnung auf die Verfahrensgebühr

OLG München, Beschluss vom 11.01.2010 - Verg 9/09

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1700; VPRRS 2014, 0403
VergabeVergabe
Geschäftsgebühr im Verfahren vor der VK: Anrechnung auf die Verfahrensgebühr

OLG München, Beschluss vom 11.01.2010 - Verg 09/09

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 3474; IMRRS 2009, 1885; VPRRS 2009, 0362
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

BGH, Urteil vom 29.09.2009 - X ZB 1/09

1. Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.*)

2. Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.*)




IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.*)

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