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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: GSZ 1/08


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2926; IMRRS 2008, 1674
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Verjährungseinrede erstmals im Berufungsrechtszug

BGH, Beschluss vom 23.06.2008 - GSZ 1/08

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36 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3366; VPRRS 2023, 0253
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Kampfmittelfreiheit klären!

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 - 16 U 130/22

1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.*)

2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.*)

3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.*)

4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.*)

5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.*)




IBRRS 2024, 0438
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzug droht: Wann können die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden?

KG, Urteil vom 24.01.2023 - 27 U 154/21

1. Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers gem. § 5 Abs. 3 VOB/B unverzüglich Abhilfe schaffen.

2. Die Ausführungsfristen können offenbar nicht eingehalten werden, wenn der mit den bisher vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln erreichte Fortgang der Bauherstellung im Verhältnis zur verstrichenen Zeit in einem derartigen Missverhältnis steht, dass nach allgemein anerkannter Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gesamtfertigstellung der betreffenden vertraglichen Leistung nicht bis zum Ablauf der Ausführungsfrist zu erwarten ist. Inhaltlich muss auf der Grundlage des bisherigen Baufortschritts eine Prognoseentscheidung getroffen werden.

3. Schafft der Auftragnehmer nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat (§ 5 Abs. 4 VOB/B).

4. Eine zur Vertragserfüllung gesetzte Frist ist angemessen, wenn dem Auftragnehmer genügend Zeit gegeben wird, die geplante Arbeit vorzubereiten, die notwendigen Materialien, Geräte und Arbeitskräfte zu beschaffen und bereitzustellen, sowie die Arbeiten selbst ordnungsgemäß auszuführen.

5. Eine Frist von (nur) einem Tag kann angemessen sein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor wiederholt fruchtlos zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat.

6. Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung tragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Terminplanfortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann.

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IBRRS 2023, 3015
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prognoserisiko ist Auftragnehmerrisiko!

KG, Urteil vom 06.10.2022 - 27 U 1087/20

1. Dem Auftraggeber sind nach § 13 Nr. 5 VOB/B die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu erstatten.

2. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.

3. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.

4. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

5. Der Auftraggeber, der sich sachverständig hat beraten lassen, kann Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand.

6. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Dieser hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

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IBRRS 2023, 2257
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine konkludente Abnahme bei unvollständiger Leistung!

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2022 - 8 U 205/21

1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

3. Eine konkludente Abnahme kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos.

4. Unbekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme grundsätzlich nicht entgegen.

5. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelungen des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zur fiktiven Abnahme der Leistung einer AGB-Kontrolle nicht stand und ist unwirksam, wenn der Auftragnehmer Verwender der VOB/B ist.




IBRRS 2019, 0642
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine fiktive Abnahme bei erkennbaren wesentlichen Mängeln!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2018 - 8 U 55/17

1. a) Die Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen vorhandener Sachmängel steht dem Besteller grundsätzlich auch dann zu, wenn er die verlangte Bauhandwerkersicherung nicht leistet.*)

b) Die Einrede des nichterfüllten Vertrags erlischt, wenn der Unternehmer den Bauvertrag wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung kündigt. Er kann dann, ohne die Mängel beseitigen zu müssen, die - regelmäßig nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB (= § 650f BGB n.F.) reduzierte - Vergütung verlangen.*)

2. Hat das Erstgericht den Werklohnanspruch des Unternehmers unter der fehlerhaften Annahme, es sei ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien entstanden, um die (mutmaßlich) anfallenden Mangelbeseitigungskosten gekürzt, ist es dem Besteller auch dann nicht - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - verwehrt, sich in der zweiten Instanz (weiterhin) auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen vorhandener Sachmängel zu berufen, wenn der Unternehmer seinerseits kein (Anschluss-)Rechtsmittel einlegt und die Kürzung seines Werklohnanspruchs deshalb rechtskräftig wird.*)

3. a) Nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist der Eintritt der Abnahmefiktion ausgeschlossen, wenn der Besteller, hätte zu dem nach § 12 Abs. 5 Nr. 1, 2 VOB/B maßgeblichen Zeitpunkt ein Abnahmetermin stattgefunden, die Abnahme bei redlichem Verhalten der Bauvertragsparteien hätte verweigern können.*)

b) Das ist der Fall, wenn zum fraglichen Zeitpunkt wesentliche Mängel vorlagen, die bei einem Abnahmetermin erkennbar gewesen wären oder die jedenfalls der Auftragnehmer kennt oder kennen müsste.*)

c) Lagen zum fraglichen Zeitpunkt hingegen "nur" versteckte, d. h. beiden Parteien (noch) unbekannte, Mängel vor, hindern diese den Eintritt der Abnahmefiktion nicht.*)




IBRRS 2019, 3192
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Organisationspflichtverletzung darlegen!

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2018 - 16 U 105/17

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)

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IBRRS 2020, 2690
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Organisationspflichtverletzung darlegen!

OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2018 - 16 U 105/17

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)

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IBRRS 2019, 0008
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachtrag oder "Bausoll"?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.09.2016 - 7 U 66/14

1. Macht der Auftragnehmer über den vereinbarten Werklohn hinaus eine zusätzliche Vergütung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die behauptete Mehrleistung nicht zu dem ohnehin geschuldeten Leistungsumfang gehört.

2. Widersprüche bei der Auslegung des der Auftragserteilung zu Grunde liegenden Angebots gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn er die Leistungsbeschreibung erstellt hat.

3. Überlässt eine Wohnungseigentümergesellschaft die Erfüllung von Mitwirkungspflichten (hier: die Bestimmung des Einbauzeitpunkts von Fenstern) den einzelnen Eigentümern, hat sie deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.




IBRRS 2016, 1954
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Aufforderung zur Mangelbeseitigung: Käufer muss keine Frist setzen!

BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.*)

2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.*)

3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744).*)

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IBRRS 2015, 0877
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt hat als Bauunternehmer gesteigerte Überwachungs- und Koordinierungspflichten!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2015 - 2 U 5/14

1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.*)

2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.

3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.

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1 Nachricht gefunden
BGH: Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz möglich
(16.10.2008) Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs am 23. Juni 2008 entschieden.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
I. Prozessuales

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte

1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

X. Verjährung und Verwirkung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs (VOB/B § 2 Rn. 404-407)



1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Rechtsnatur der Schlusszahlungseinrede (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 61)


1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

I. Verjährung: § 13 Abs. 4 VOB/B (VOB/B § 13 Rn. 138-139)