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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 22 U 104/16


Beste Treffer:
IBRRS 2020, 3620
BauvertragBauvertrag
Vorvertragliche Prüfungspflicht ist auf erkennbare Erschwernisse begrenzt!

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 - 22 U 104/16

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IBRRS 2017, 0865; IMRRS 2017, 0361
ImmobilienImmobilien
Jahre zurückliegenden Marderbefall muss Verkäufer nicht offenbaren!

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 U 104/16

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1 Beitrag gefunden
IBR 2021, 115 OLG Frankfurt/BGH - Vorvertragliche Prüfungspflicht ist auf erkennbare Erschwernisse begrenzt!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 3620
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorvertragliche Prüfungspflicht ist auf erkennbare Erschwernisse begrenzt!

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 - 22 U 104/16

1. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.

2. Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer "als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln", betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.

3. Auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Auftragnehmer nur kalkulierbare Verpflichtungen eingeht, sind Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhen, durch den vereinbarten Preis nicht abgegolten. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.

4. Hat der Auftragnehmer über die in der Leistungsbeschreibung genannten Materialen hinaus nicht beschriebene Schadstoffe gesondert zu entsorgen, steht ihm hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.

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IBRRS 2017, 0865; IMRRS 2017, 0361
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Jahre zurückliegenden Marderbefall muss Verkäufer nicht offenbaren!

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 U 104/16

1. Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern stellt einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären hat.*)

2. Dagegen wird ein Sachmangel nicht (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts) allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war. Infolgedessen muss der Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung
IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag

1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

b) Eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung ( Rn. 169-179)